Update Juni 2024: Nach den FAQ der KfW zum Programm 297/298 haben Bauherren jetzt die Möglichkeit, einen Kaminofen für ihren Neubau zu planen. In den FAQ heißt es: "In
einem Klimafreundlichen Neubau dürfen nach Punkt 4 der Technischen
Mindestanforderungen Wärme- und Kälteerzeuger auf Basis von Biomasse
nicht eingesetzt werden. Mit Biomasse betriebene
Einzelraumfeuerstätten (z. B. Kaminöfen, Kochherde), die nicht zur
Deckung der Heizlast erforderlich sind und die nicht in der Bilanzierung des Gebäudes abgebildet werden, sind von dem Ausschluss nicht erfasst und dürfen eingesetzt werden."
--> Das heißt für Bauherren: Solange der Kaminofen nicht in die Effizienzhaus-Berechnung einfließt, ist er erlaubt!
Update 1.3.2024: Wichtige Änderung zum Vorhabenbeginn: Ab sofort
entfällt die Möglichkeit, bei Vorliegen eines vorab dokumentierten
Finanzierungsgespräches den Antrag bis spätestens Baubeginn stellen zu
können. Seit dem 1. März 2024 gilt: Erst nachdem der Antrag bei der KfW
gestellt wurde, kann der förderunschädliche Abschluss eines Lieferungs-
oder Leistungsvertrags oder der Abschluss eines Kaufvertrages erfolgen.
(Für alle Vorhaben, bei denen die Möglichkeit des dokumentierten
Finanzierungsgesprächs bis 29.02.2024 noch genutzt wurde, können auch
nach dem 01.03.2024 weiterhin Anträge nach den alten Regeln zum
Vorhabenbeginn gestellt werden.)
Update 18.02.2024: Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat darüber informiert, dass das KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau (KFN)" am 20.2.2024 wieder geöffnet wird. 762 Millionen Euro stehen für das Förderprogramm 2024 zur Verfügung. Der Endkundenzinssatz für Wohngebäude soll zum Start am 20.2. bei 2,1%
liegen und damit deutlich unter den aktuell marktüblichen Zinsen für
Baufinanzierungen.
Update 14.12.2023: Seit dem 14.12.2023 gilt im
KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau (KFN)" ein Antragsstopp - die
Fördermittel für 2023 sind ausgeschöpft, es können keine Förderanträge
mehr gestellt werden. Wer schon eine Zusage von der KfW für einen
Förderkredit erhalten hat, ist davon aber nicht betroffen.
Alle
Förderanträge, die bis zum 13.12.2023 bei der KfW eingegangen und noch
nicht entschieden sind, können – vorbehaltlich ausreichender
Bundesmittel und Erfüllung der Fördervoraussetzungen – zugesagt werden. Aktuell
ist geplant, dass das Förderprogramm ab Anfang 2024 weitergeführt wird.
Wann wieder Anträge bei der KfW gestellt werden können, ist allerdings
noch nicht bekannt. Im Programm "Wohneigentum für Familien (WEF)" können weiterhin Anträge gestellt werden.
Update 26.5.2023: Da
das Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" so gut angenommen wird,
wurden die Haushaltsmittel um weitere 888 Millionen Euro aufgestockt.
Damit ist die Neubauförderung bis Ende des Jahres gesichert.
Das Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau (KFN)"im Überblick
Das
KfW-Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau (KFN)" ist offen für alle
Antragsteller – antragsberechtigt sind neben privaten Bauherren auch
Investoren und Käufer:innen von neu gebauten Häusern beziehungsweise
Wohnungen. Gefördert werden sowohl Wohngebäude (WG) als auch
Nichtwohngebäude (NWG).
Private Bauherren können ihren Antrag seit Anfang März 2023 im KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)" stellen.
Zum Start des Förderprogramms am 1. März beginnen die Zinskonditionen
für Förderkredite bei sehr günstigen 0,01 %, möglich sind bis zu 35
Jahre Laufzeit und bis zu 10 Jahre Zinsbindung. Die hohe
Zinsverbilligung ermöglicht beispielsweise einen effektiven Jahreszins
in Höhe von 0,90 % p.a. bei einer Kreditlaufzeit von 35 Jahren und einer
Zinsbindung von 10 Jahren. Wer wiederum einen Förderkredit mit einer
kurzen Kreditlaufzeit von 10 Jahren bei einer 10-jährigen Zinsbindung
beantragt, kann aktuell sogar einen effektiven Endkundenzins in Höhe von
0,01 % p.a. erhalten.
Was genau wird gefördert?
Gefördert
werden sowohl Neubau als auch Ersterwerb von Gebäuden, die den
energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 für Neubauten erfüllen.
Darüber hinaus müssen die Anforderungen der "Treibhausgas-Emissionen im
Gebäudelebenszyklus für den Neubau" des Qualitätssiegels Nachhaltiges
Gebäude (QNG) erreicht werden.
Das QNG-Siegel ist schon aus der bisherigen Förderung der Effizienzhaus Nachhaltigkeitsklasse (EH NH)
bekannt. Aktuell wurden die Anforderungen weiterentwickelt, das
entsprechende QNG-Update 2023 trat am 1.1.2023 in Kraft und gilt bereits
für alle Anträge, für die seit Jahresbeginn die Beauftragung der
Zertifizierungsstelle erfolgt. Die QNG-Anforderungen enthalten auch die
nötigen LCA-Bilanzregeln zur Ökobilanz-Berechnung von Wohngebäuden, die
Voraussetzung für das neue Förderprogramm sind.
Gefördert werden zwei Standards: Klimafreundliches Wohngebäude und Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG.
Was sind die Voraussetzungen für die Förderung?
1. Klimafreundliches Wohngebäude:
2. Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG:
Wie hoch ist die Förderung?
Es werden für Wohngebäude bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert, maximal aber
Für die Beantragung und Baubegleitung ist ein Energieeffizienz-Experte Pflicht. Für die Förderstufe Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG muss darüber hinaus eine QNG-Zertifizierungsstelle und ein QNG-Nachhaltigkeits-Berater einbezogen werden.
--> Wichtig zu wissen: Die sogenannte "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) kann voraussichtlich ab März 2024 eingereicht werden.
Familienförderung im Juni gestartet
Ein weiteres neues Förderprogramm ist im Juni 2023 gestartet. Das Förderprogramm "Wohneigentum für Familien (WEF)" ist eine Neubauförderung für Familien.
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