Energieeinsparverordnung

Verpflichtungen der EnEV 2014 auf einen Blick

Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) hat bis Oktober 2020 verbindliche Grenzwerte und Berechnungsvorschriften für den Energiebedarf von Gebäuden definiert. Sie trat am 31.10.2020 außer Kraft und wurde vom GEG abgelöst. Die EnEV stellte erstmals Anforderungen an Bauteile und Anlagentechnik, die bei der Errichtung von Neubauten sowie bei der Sanierung von Altbauten einzuhalten sind.

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Foto: aktion pro eigenheim

Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
 
Kein Neubau ohne EnEV: Die Energieeinsparverordnung gibt genau vor, wie viel Energie ein Neubau verbrauchen darf
Kein Neubau ohne EnEV: Die Energieeinsparverordnung gibt genau vor, wie viel Energie ein Neubau verbrauchen darfFoto: aktion pro eigenheim

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Aktuelles

Was müssen Bauherren beim Neubau beachten?
Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gilt noch für alle Bauvorhaben, die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden. Sie definiert verbindliche Grenzwerte und Berechnungsvorschriften für den Energieverbrauch von Gebäuden. Ziel der EnEV ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden insgesamt deutlich zu reduzieren. Die Hauptanforderungsgröße für Neubauten ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) der Jahresprimärenergiebedarf im Vergleich zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie und Abmessung und vorgegebenen technischen Eigenschaften. Zusätzlich einzuhalten ist ein vom Gebäudetyp abhängiger Grenzwert für den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust.

Wichtig: Für alle Bauvorhaben, die ab dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden, ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die gültige Rechtsgrundlage.

EnEV-Historie: Entwicklung der EnEV-Vorgaben im Neubau
Bis zum 31.12.2015 galten für Neubauten noch die gleichen Anforderungen wie in der EnEV 2009. Seit dem 1.1.2016 wurden die energetischen Anforderungen für Neubauten in der EnEV 2014 verschärft: Beim neuen Eigenheim muss der zulässige Energiebedarf nochmal um 25 Prozent sinken. Dafür ist die Wärmedämmung des Hauses um durchschnittlich 20 Prozent besser. Ud auch auf die Heizung müssen Bauherren achten: Ohne Einbindung Erneuerbarer Energien lassen sich die EnEV-Vorgaben kaum noch erfüllen. Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.

EnEV und Energieausweis
Für Neubauten ist in der EnEV 2014 ein Energieausweis vorgeschrieben, genauer gesagt der Bedarfsausweis. Er enthält wichtige Informationen zu den energetischen Eigenschaften des Gebäudes. Die darin angegebene Energieeffizienzklasse sorgt ähnlich wie bei Elektrogeräten für mehr Transparenz hinsichtlich der energetischen Qualität von Immobilien.

Was müssen Hauskäufer von Altbauten beachten?
Aber nicht nur für Neubauten sind die Vorgaben der Energieeinsparverordnung bindend. Die EnEV 2014 enthält ebenso energetische Grenzwerte, die bei der Sanierung von Altbauten einzuhalten sind, und bestimmte Nachrüstpflichten bei der Wärmedämmung beziehungsweise Austauschpflichten für alte Heizkessel. Für diese Nachrüstpflichten und Austauschpflichten existiert ein Bestandsschutz für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihr Haus schon vor dem 1.2.2002 bewohnt haben. Sie müssen die Vorgaben der EnEV 2014 nur dann einhalten, wenn sie ihr Haus ohnehin sanieren. Wird aber das Haus verkauft, muss der neue Eigentümer diese Pflichten aus der Energieeinsparverordnung innerhalb von zwei Jahren erfüllen:

  • Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel: Öl- und Gasheizkessel müssen nach 30 Jahren ersetzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
  • Dämmung: Oberste Geschossdecken, die die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht erfüllen, müssen ab Anfang 2016 gedämmt sein. Gemeint sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Die Forderung gilt auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllt. Darüber hinaus müssen Heizungsleitungen und Warmwasserleitungen im kalten Keller gedämmt werden.


Und auch für Altbauten ist in der EnEV 2014 ein Energieausweis bei Vermietung oder Verkauf vorgeschrieben.


Quelle: aktion pro eigenheim
 
 
 
 
 
 
 

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