Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Regeln für den energiesparenden Hausbau

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ist das wichtigste Regelwerk für den Hausbau und die Sanierung. Es definiert verbindliche Werte für den Energiebedarf von Neubauten, enthält die Regelungen zum Energieausweis und verpflichtet Bauherren, erneuerbare Energien zu nutzen. Seit dem 1. November 2020 ist das GEG in Kraft.

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Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020)
 
Kein Neubau ohne erneuerbare Energien! Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt den Rahmen dafür vor
Kein Neubau ohne erneuerbare Energien! Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt den Rahmen dafür vorFoto: aktion pro eigenheim

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Gebäudeenergiegesetz - Vorgaben für den energiesparenden Hausbau
Seit dem 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) das entscheidende Regelwerk für Bauherren und Eigentümer. Es regelt den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und enthält die wichtigsten Vorgaben zu Neubau und Sanierung. Das GEG ersetzt die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG, die am 30. Oktober 2020 außer Kraft getreten sind.

Das GEG gilt für alle Bau- und Sanierungsvorhaben, die ab dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden. Das Gesetz enthält die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien. Die Anforderungen an das energetische Niveau bei Neubau und Sanierung haben sich im Vergleich zur EnEV 2014 nicht verändert, sie gelten auch mit dem GEG weiter.
Aber: Das GEG enthält eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand im Jahr 2023. Unter Umständen werden dann die Vorgaben verschärft.

Einsatz erneuerbarer Energien im Neubau
Erneuerbare Energien sind schon lange Pflicht im Neubau, die Regelungen aus dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG gelten mit dem GEG fort. Mit dem Gebäudeenergiegesetz wird nun zusätzlich auch Strom aus erneuerbaren Energien bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs besser berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Strom nah am Gebäude erzeugt wird (zum Beispiel mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach), und 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs deckt. Alternativ ist bei Wohnhäusern mit Photovoltaik-Anlage auch ein Nachweis über die Anlagengröße möglich. Ebenso neu ist die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas in einem Brennwertkessel möglich, um die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien zu erfüllen. Voraussetzung ist hier ein Deckungsanteil von mindestens 50 Prozent.

GEG erlaubt Einbau von Ölheizungen ab 2026 nur noch in Ausnahmefällen
Im Neubau spielt die Ölheizung ohnehin kaum noch eine Rolle, jetzt schiebt auch das Gebäudeenergiegesetz dem Einbau ab 2026 einen Riegel vor: Ölheizungen und Kohleheizungen dürfen dann nur noch in Ausnahmefällen eingebaut werden, nämlich immer dann, wenn der Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Hybridheizungen beispielsweise aus Ölheizung und Solarthermie oder Ölheizung und Wärmepumpe sind weiterhin erlaubt.
Grundsätzlich gilt dieses Einbau-Verbot von Öl- und Kohleheizungen für Neubau und Sanierung. Für Altbauten gibt es allerdings Ausnahmen, sie greifen:

  • ...bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Hier greift die Regelung erst bei einem Eigentümerwechsel.
  • ...wenn kein Anschluss an ein Gas- oder Fernwärmenetz möglich ist und auch die Deckung des Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien technisch nicht möglich oder eine unbillige Härte darstellt.
  • ...der Einbau einer anderen Heizung im Einzelfall zu einem unangemessenen Aufwand führt.


Gebäudeenergiegesetz führt obligatorische Energieberatung bei Hauskauf und umfangreicher Sanierung ein
Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, muss künftig ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis führen, und zwar mit einer Person, die zum Ausstellen eines Energieausweises berechtigt ist. Die gleiche Pflicht gilt für Eigentümer, die eine umfangreiche Sanierung planen, bei der Berechnungen zum gesamten Gebäude angestellt werden.
Wichtig: Diese Beratungspflicht gilt nur, wenn ein solches Gespräch kostenlos angeboten wird!

Energieausweis: Auch Makler sind in der Pflicht
Die Regelungen zum Energieausweis bestehen weiter wie in der Energieeinsparverordnung, sie wurden allerdings im GEG durch einige Punkte ergänzt:

  • Bei Vermietung oder Verkauf einer Immobilie sind nun auch Makler in der Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen und auf die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen zu achten.
  • Wird für ein bestehendes Gebäude ein Energieausweis erstellt, muss der Aussteller es vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Modernisierungsmaßnahmen zu empfehlen.
  • Auch die CO2-Emissionen müssen im Energieausweis genannt werden.

Für die Erstellung eines Energieausweises für Gebäude im Bestand ist im GEG eine Übergangsfrist vorgesehen: Während der Übergangsfrist vom 1. November 2020 bis zum 1. Mai 2021 werden Energieausweise für Verkauf, Vermietung, Verpachtung noch nach EnEV ausgestellt. Nach Ende dieser Übergangsfrist (1. Mai 2021) müssen alle Energieausweise nach GEG erstellt werden.


Quelle: aktion pro eigenheim
 
 
 
 

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