Redaktions-Tipp

Gebäudeenergiegesetz und Heizungstausch - das sind die Regeln

Das müssen Bauherren und Altbau-Käufer zur Heizungswahl wissen

Im Neubau spielt die Ölheizung kaum noch eine Rolle, im Altbau dagegen schon. Wer eine Immobilie im Bestand kauft, macht gar nicht so selten Bekanntschaft mit einer Ölheizung, Gasheizung oder sogar einer Kohleheizung! Was also tun nach einem Kauf - die alte Heizung behalten oder auf andere Heiztechnik umsteigen? Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) macht dazu Vorgaben. Ein Überblick zu den Regelungen im Heizungskeller.

Luftwärmepumpe im NeubauBild größer anzeigen

Alte Heizung raus, Heiztechnik mit erneuerbaren Energien rein: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) macht strenge Vorgaben zum Einbau einer neuen Heizung

Foto: Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V.

Heizung im Altbau und Neubau - diese Regeln gelten mit dem GEG 2024
Seit Anfang 2024 gilt das neue Gebäudegesetz - GEG 2024. Wichtigste Änderung: Eine Heizung darf nur dann eingebaut werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt. Das gilt sowohl für Altbauten als auch für Neubauten. Diese Optionen erlaubt das GEG:

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz - Nahwärme oder Fernwärme
  2. Wärmepumpe
  3. Stromdirektheizung
  4. Solarthermie-Anlage
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff = Holzheizung / Pelletheizung / Wasserstoffheizung
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung
  7. Solarthermie-Hybridheizung

Ausnahmen und Übergangsregelungen gibt es für den Heizungstausch in bestehenden Gebäuden, bis die Wärmeplanung der Kommunen bis 2026 / 2028 erstellt ist. Diese  Übergangsregelungen gelten auch für Neubauten in Baulücken und erlauben aktuell zum Beispiel noch den Einbau von Gasheizungen. Nutzen sollten Eigentümer diese Option besser nicht, denn damit sind in den kommmenden Jahren weitere Auflagen (Nutzung von Biogas) und Kosten (Netzentgelte und steigender CO2-Preis) verbunden.

Das gilt für Käufer eines Altbaus

Wichtig für Altbau-Käufer ist im GEG ist zunächst § 72 "Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen". Demnach ist für Öl- und Gasheizungen nach 30 Jahren Laufzeit Schluss. Wer ein solches Fossil im Heizungskeller hat, muss also eine neue Heizung einbauen lassen. Nach dem Hauskauf haben die neuen Eigentümer zwei Jahre Zeit, die alte Heizung zu ersetzen.

--> Wichtig: Diese Austauschpflicht gilt nur für Standard- und Konstanttemperaturkessel. Niedrigtemperatur- und Brennwerttechnik darf weiter betrieben werden.

Bei Sanierung gleich auf moderne Heiztechnik setzen
Da viele neue Eigentümer eines Altbaus ohnehin eine Kersanierung planen, sollte auch die Heiztechnik in den Blickpunkt rücken. Die KfW-Heizungsförderung im Programm 458 in Verbindung mit dem Ergänzungskredit im Programm 358 macht den Einbau einer neuen Heizung attraktiv. Gefördert werden alle oben genannten Heizungen (Ausnahme wasserstofffähige Gasheizung) mit bis zu 70 Prozent Zuschuss.

 
 
 
Quelle: aktion pro eigenheim
 
 
 
 

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