Der Abschied von Ölheizung und Kohleheizung wurde im Klimapaket der Bundesregierung beschlossen und mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) umgesetzt. Entsprechend wurde auch die Förderpolitik angepasst: hohe Zuschüsse für das Heizen mit erneuerbaren Energien, keine Förderung mehr für Ölheizung & Co.
Wichtig für Eigentümer und Bauherren im GEG ist § 72 "Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen". Verboten ist der Einbau der genannten Heizungen allerdings nicht, der Einbau von Ölheizung und Kohleheizung ist ab dem 1.1.2026 vielmehr streng reglementiert und nur in Ausnahmefällen erlaubt. Außerdem dürfen alte Öl- und Gasheizungen nach 30 Jahren nicht weiter betrieben werden.
Die Regelungen im Überblick:
Heizung im Neubau: Ölheizung nur in Kombination mit erneuerbaren Energien
Im Neubau ist der Einbau einer Ölheizung ab 2026 nur dann erlaubt, wenn der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien gedeckt wird. Kombiniert werden darf die Ölheizung mit:
Heizung mit Altbau: Regelung mit vielen Ausnahmen
Auch im Altbau soll die Ölheizung im Heizungskeller zum Auslaufmodell werden. Ab 2026 ist der Einbau einer neuen Ölheizung deshalb nur noch in diesem Fällen erlaubt:
Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen gilt parallel weiter
Parallel zu den oben genannten Regelungen gilt auch mit dem GEG die Austauschpflicht für alte Heizkessel weiter! Für Öl- und Gasheizungen ist damit nach 30 Jahren Laufzeit Schluss, das gilt allerdings nur für Standard- und Konstanttemperaturkessel. Niedrigtemperatur- und Brennwerttechnik darf weiter betrieben werden.
Wichtiger Hinweis für alle Käufer und Eigentümer einer gebrauchten Immobilie: Der hohe Zuschuss des BAFA macht den Abschied von der alten Heiztechnik leicht! Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird umfangreich gefördert und ist zudem noch vom CO2-Preis ausgenommen. Das sollte unbedingt bei der Auswahl der neuen Heizung bedacht werden.
Prospekt: Benz GmbH & Co. KG Baustoffe
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