Die meisten Neuerungen beim Energieausweis betreffen bestehende Gebäude, konkret im Falle eines Verkauf oder einer Vermietung.
Diese Regelungen zum Energieausweis sind neu im GEG 2020:
Übergangsfrist im GEG für Energieausweise bis 1. Mai 2021
Für alle Bauvorhaben, die vor dem 1.11.2020 beantragt oder angezeigt wurden, gelten weiterhin die Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV). Entsprechend wird auch der Energieausweis noch nach EnEV ausgestellt.
In § 112 GEG sind zudem Übergangsvorschriften für Energieausweise festgelegt: Für Energieausweise für Verkauf, Vermietung und Verpachtung sind die Vorschriften der EnEV bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.
Danach müssen alle Energieausweise nach GEG ausgestellt werden (Ausnahme sind die oben genannten Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten des GEG beantragt oder angezeigt wurden).
Prospekt: Verband Privater Bauherren e.V.
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