Redaktions-Tipp
 

GEG und Energieausweis: Neuregelungen und Übergangsfristen

Auch Makler sind jetzt in der Pflicht

Auch im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) sind wie vorher in der EnEV die Vorschriften zum Energieausweis enthalten. Viele Vorgaben wurden übernommen, wie die Regelungen, wann ein Energieausweis vorgelegt werden muss, und die Aufteilung in Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Einige Pflichten kamen nun neu dazu oder wurden geschärft - ein Überblick über die Neuerungen und Übergangsfristen.

Muster Bedarfsausweis nach GEG 2020Bild größer anzeigen

Viele Vorgaben zum Energieausweis im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind bekannt, sie wurden aus der EnEV übernommen

Foto: BMWi

Die meisten Neuerungen beim Energieausweis betreffen bestehende Gebäude, konkret im Falle eines Verkauf oder einer Vermietung.

Diese Regelungen zum Energieausweis sind neu im GEG 2020:

  • Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses den Energieausweis vorzulegen, gilt nun auch für Immobilienmakler. Das gilt darüber hinaus auch für die entsprechenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.
  • Aussteller von Energieausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
  • Die CO2-Emissionen müssen im Energieausweis genannt werden.
  • Eigentümer sind für die Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Daten verantwortlich.
  • Energieausweis-Aussteller müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese bei Zweifeln an der Richtigkeit nicht verwenden.
  • Der Stand der Sanierung muss detailliert angegeben werden, ebenso inspektionspflichtige Klimaanlagen mit dem Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion.

Übergangsfrist im GEG für Energieausweise bis 1. Mai 2021
Für alle Bauvorhaben, die vor dem 1.11.2020 beantragt oder angezeigt wurden, gelten weiterhin die Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV). Entsprechend wird auch der Energieausweis noch nach EnEV ausgestellt.

In § 112 GEG sind zudem Übergangsvorschriften für Energieausweise festgelegt: Für Energieausweise für Verkauf, Vermietung und Verpachtung sind die Vorschriften der EnEV bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.

Danach müssen alle Energieausweise nach GEG ausgestellt werden (Ausnahme sind die oben genannten Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten des GEG beantragt oder angezeigt wurden).

 
 
 
 
Quelle: aktion pro eigenheim / Verbraucherzentrale Energieberatung / DIBt
 
 
 
 

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