Wir haben eine Baugenehmigung vom 22.12.2017 für ein EFH. Der Bau hat noch nicht begonnen. Haben wir einen Anspruch auf das Baukindergeld, da die Genehmigung schon im Dezember 2017 vorlag? Müssten/ könnten wir eine neue Baugenehmigung beantragen, um somit in den Genuss der Förderung zu kommen?
In der aktuellen Veröffentlichung der Fraktionsvorstände heißt es: Der Anspruch auf Baukindergeld gilt für alle Kaufverträge
beziehungsweise Baugenehmigungen für selbstgenutzte Immobilien in
Deutschland, die seit dem 1. Januar 2018 neu abgeschlossen oder erteilt
wurden. Auf eine Umdatierung der Baugenehmigung wird sich die Baubehörde vermutlich nicht einlassen.
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