Wir haben im August 2020 eine zweite Immobilie gekauft, aus dem Grundbuch wurden wir im Oktober 2021 eingetragen. Unsere erste Immobilie haben wir im Oktober 2020 verkauft und wurden aus dem Grundbuch im Sept. 2021 ausgetragen. Das bedeutet bezüglich des Kaufvertrages sind wir zu spät, aber die Ausstragung aus dem Grundbuchauszug war zuerst und danach erfolgte die Eintragung in die neue Immobilie. Haben wir Anspruch auf Baukindergeld?
Die Förderbedingungen für das Baukindergeld sind in diesem Fall eindeutig: Wenn am Tag des Kaufvertrages schon Wohneigentum vorhanden ist, kommt die Förderung nicht mehr in Frage. Dabei ist es unerheblich, wann Kauf / Verkauf im Grundbuch eingetragen werden. Einen Anspruch auf Baukindergeld haben Sie deshalb leider nicht.
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