Wir hatten unseren Kaufvertrag am 14.12.2017 notariell unterzeichnet. Der Bauträger war nicht persönlich anwesend, sondern wurde durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten, dessen handeln vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung des Bauträgers erfolgte. Die Genehmigungserklärung vom Bauträger wurde am 12.02.2018 ausgestellt und notariell beglaubigt. Haben wir in diesem Fall Anspruch auf Baukindergeld (in Bezug auf den Stichtag ab 01.01.2018)?
Grundsätzlich gilt für das Baukindergeld das Datum des Kaufvertrags bzw. der Baugenehmigung. Wie es allerdings Ihrem Fall ist, können wir derzeit leider noch nicht beantworten, weil die kompletten Förderrichtlinien noch nicht veröffentlicht sind. Wir hoffen, dass diese bis Ende des Monats vorliegen.
Ich
hatte vergessen zu erwähnen, dass das Haus erst im Mai 2019
fertiggestellt wird. Zu dem Zeitpunkt, wo wir den Kaufvertrag unterzeichnet
hatten, (14.Dezember 2018) waren die Bauarbeiten noch gar nicht begonnen. Dies
fand erst im Januar 2018 statt. Bleiben die Umstände für uns unter diesen
Rahmenbedingungen dennoch gleich?
Ja,
die Rahmenbedingungen bleiben gleich. Nach allem, was bisher bekannt ist, sind
Baugenehmigung bzw. Kaufvertrag maßgebend. Start der Bauarbeiten oder Beginn
der Nutzung sind für die Förderung nicht relevant.
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