Bauen mit Haus und Grundstück im Paket
Bauen mit einem Bauträger ist weit verbreitet, hat aber Besonderheiten. Der Bauträger fungiert als Bauherr, ist Eigentümer des Grundstücks und verkauft es mit einer Bauverpflichtung. Mit der notariellen Beurkundung des Bauträgervertrags wird der Interessent zum Erwerber. Der Erwerber wird also erst sehr spät Eigentümer der Immobilie, leistet aber schon frühzeitig Zahlungen.
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Foto: HELMA Eigenheimbau AG
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All inclusive: Bauen mit Bauträger
Der Bauträger ist zwar verpflichtet, dem Käufer das Wohneigentum zu verschaffen, doch der Anspruch auf die eigene Immobilie wächst erst Zug um Zug während der Bauphase. Allgemein sind Bauträger Gesellschaften, die größere Grundstücke in mehrere Parzellen untergliedern, erschließen und bebauen. Hauskäufer erwerben dann Haus und Grundstück im Paket. Der Bauträger beauftragt Dienstleister und Baufirmen, die alle Arbeiten auf Kosten des Bauträgers ausführen. Bauherren müssen lediglich die Ausstattung auswählen und das Haus nach Fertigstellung abnehmen. Bis zur Übergabe bleibt allerdings der Bauträger Bauherr. Der Bauträger ist für sämtliche Mängel zuständig, die während der Gewährleistungsfrist auftreten.
Bauträger-Vertrag sorgfältig prüfen
Hauskäufer leisten während der Bauphase Abschlagszahlungen an den Bauträger, zunächst einmal ohne Eigentum am Grundstück und der bereits bezahlten Bauleistungen zu erwerben. Sie gehen also in finanzielle Vorleistung und in dieser Besonderheit liegt auch das Risiko. Besondere Aufmerksamkeit sollten Hauskäufer deshalb dem Bauträger-Vertrag schenken und für die Überprüfung des komplexen Vertragswerks unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Abschlagszahlungen sollen übrigens nicht direkt auf das Bauträger-Konto fließen. Ein sicherer Weg ist beispielsweise die Zahlung aufs Konto der den Bauträger finanzierenden Bank.
Zum Bauträger-Vertrag gehören:
Der Zahlungsplan sollte sich - wie beim klassischen Bauvertrag auch - am gesetzlichen Leitbild orientieren: Gezahlt wird nach Baufortschritt. Es gibt einen von der Makler- und Bauträgerverordnung gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsplan. Darüber hinaus sollten im Vertragswerk verbindliche Festlegungen zum Baubeginn, zur Bauzeit, der Fertigstellungstermin und Sonderwünsche festgehalten werden. Ein gutes Qualitätsmerkmal ist, wenn der Bauträger eine über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Fertigstellungs- oder Vertragserfüllungs-Bürgschaft seiner Hausbank oder alternativ eine Fertigstellungsversicherung vorlegen kann, die den Bauherren bei einer Insolvenz während der Bauphase absichert.
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