Herzstück des Bauvertrags regelt Leistungen und Qualität
Die Baubeschreibung ist Grundlage für den Hausbau und Herzstück des Bauvertrags. Was darin mindestens geregelt werden muss, gibt das Bauvertragsrecht seit 2018 genau vor. Grundsätzlich gilt: Je detaillierter und aussagekräftiger der Leistungsumfang, die Art und Qualität der Baustoffe und Materialien sowie der Ausstattungsgrad beschrieben sind, umso geringer ist das Risiko.
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Foto: KfW-Bildarchiv / Fotograf: Thomas Klewar
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Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen wird von der KfW gefördert. Nach der Haushaltssperre ist das Programm aktuell jedoch von einem Förderstopp betroffen.
Bauvertragsrecht sorgt für Transparenz und Vergleichbarkeit von Angeboten
In der Vergangenheit war die Bau- und Leistungsbeschreibung häufig Ursache von Konflikten während des Hausbaus. Das neue Bauvertragsrecht, das seit Anfang 2018 gilt, legt jetzt genau fest, dass Bauherren eine ausführliche Bau- und Leistungsbeschreibung erhalten müssen und was darin stehen muss. Diese Baubeschreibung muss Bauherren bereits vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Durch die Aufnahme einer genauen Baubeschreibung in den Bauvertrag können verschiedene Angebote einfacher miteinander verglichen werden. Gleichzeitig mindert die höhere Vertragssicherheit das Mängel- und Kostenrisiko bei der Bauausführung, denn auch ein Sachverständiger kann die Angebote besser überprüfen.
Diese Punkte sind mindestens Pflicht in der Baubeschreibung:
Ergänzungen zur Standardbeschreibung schriftlich vereinbaren
Die Baubeschreibung, die Bauherren vor Vertragsabschluss bekommen, wird bei Vertragsabschluss automatisch Vertragsinhalt. Werden Ergänzungen zur Standardbeschreibung vereinbart, sollten diese unbedingt schriftlich fixiert und Vertragsbestandteil werden. Nur so können Bauherren sicher sein, dass sie die gewünschten Leistungen und die besprochene Qualität auch erhalten. Alle Sonderwünsche sollten unbedingt vor Vertragsabschluss abgestimmt werden! Denn erst, wenn der konkrete Leistungsumfang einschließlich der Sonderwünsche feststeht, lassen sich die Baukosten gesichert kalkulieren und der Bauvertrag kann geschlossen werden. (Beim Bauträgervertrag müssen Änderungen in der notariellen Beurkundung enthalten sein!) Eine gute Orientierung bei der Baubeschreibung bieten nach wie vor die "Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser", herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Darauf sollten Bauherren bei der Baubeschreibung besonders achten
Auch schwierige Bodenverhältnisse und andere Unwägbarkeiten können die Baukosten erheblich steigen lassen. Darauf muss es künftig einen Hinweis in der Baubeschreibung geben. Am besten überprüft ein Sachverständiger die Bau- und Leistungsbeschreibung vor Vertragsabschluss auf Fehl- und Schwachstellen.
Bauherren sollten darüber hinaus darauf bestehen, dass die Baubeschreibung exakte Angaben zu den verwendeten Materialien, Herstellermarken, Produktbeschreibungen und technischen Parametern enthält. Wichtig ist zudem der Standard "Anerkannte Regeln der Technik", denn allgemeine Angaben wie "moderne Heizung" oder "Markenfabrikat" erlauben keine Rückschlüsse auf die Qualität.