Redaktions-Tipp

Ab 2018 neue gesetzliche Vorgaben auch für Bauträgerverträge

Konkrete Vorgaben für die Baubeschreibung festgelegt

Ab 1. Januar 2018 gelten neue gesetzliche Vorgaben auch für Bauträgerverträge. Die Baubeschreibung, die die wesentlichen Eigenschaften der neu zu errichtenden Wohnung oder des Hauses enthält, erhält einen gesetzlichen Mindestumfang. Ist sie unvollständig oder unklar, können Werbeaussagen und Prospekte herangezogen werden. Das Risiko von verbleibenden Zweifeln trägt der Bauträger.

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Bei einem Kauf vom Bauträger befindet sich die Immobilie häufig noch im Rohbau. Käufer sind deshalb maßgeblich auf die Baubeschreibung angewiesen

Foto: aktion pro eigenheim

Bei einem Bauträgervertrag verpflichtet sich ein Unternehmer, auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Haus oder eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zu errichten und dem Käufer nach Fertigstellung die Immobilie schlüsselfertig zu übergeben. Häufig ist das Vorhaben zum Zeitpunkt des Kaufs nur projektiert oder befindet sich im Rohbau. Der Käufer ist darauf angewiesen, dass er vom Bauträger zutreffend über das geplante Objekt informiert wird. Maßgeblich ist insbesondere die Baubeschreibung.

Baubeschreibung im Bauträgervertrag immer genau anschauen!
Die Baubeschreibung enthält die technische Beschreibung der Immobilie, insbesondere zur Bauausführung und die Details zum Ausbau der Wohnung. Sie legt fest, welche Leistung der Bauträger erbringen muss. Deshalb ist die Baubeschreibung immer Teil des notariell beurkundeten Bauträgervertrags. Damit ihre Erwartungen nicht enttäuscht werden, sollten sich Käufer die Baubeschreibung immer genau anschauen.

Ab 2018 konkrete Vorgaben für die Baubeschreibung
Mit der Baurechtsreform im Sommer 2017 hat der Gesetzgeber konkrete Vorgaben für die Baubeschreibung gemacht und insgesamt neun Informationskategorien vorgegeben: zum Beispiel eine allgemeine Beschreibung des Gebäudes, Pläne und Grundrisse, technische Angaben zum Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard, eine Beschreibung der Baukonstruktionen, zum Innenausbau, zu den gebäudetechnischen Anlagen, zu den Qualitätsmerkmalen des Gebäudes und zu den Sanitärobjekten, der Elektroanlage, den Installationen, der Informationstechnologie und den Außenanlagen. Mit der Baurechtsreform wird also ein klarer Mindeststandard definiert. Die Baubeschreibung muss "klar", aber nicht unbedingt für jeden Verbraucher "verständlich" formuliert sein. Der Gesetzgeber verweist Verbraucher vielmehr darauf, bei Verständnisproblemen – gerade von komplexen technischen Informationen – Experten zu Rate zu ziehen, die sie über den Inhalt der Baubeschreibung aufklären.

Unvollständige und unklare Baubeschreibungen führen dazu, dass die Baubeschreibung unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitenden Umstände auszulegen ist. So können Prospekte, Werbefilme, Modelle oder Vergleichsobjekte des Bauträgers oder sogar Aussagen von Vermittlern etwa zur Aussicht oder zur Wohnungsgröße für den Vertrag relevant werden. Verbleibende Auslegungszweifel über den Umfang der geschuldeten Leistung gehen zu Lasten des Bauträgers.

 
 
 
Quelle: Notarkammer Pfalz
 
 
 
 

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