Am 1. Januar 2018 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten. Es umfasst die Paragraphen 650a bis 650v des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und gilt für alle ab diesem Tag geschlossenen Verträge. Neu im BGB ist auch der sogenannte Verbraucherbauvertrag. Er verbessert die Rechtslage der privaten Bauherren. Verbraucher, die schlüsselfertig auf eigenem Grundstück neu bauen oder ganz umfassend sanieren wollen, ohne einen Architekten mit der Planung zu beauftragen, haben nun endlich auch (unter anderem) das Recht auf eine konkrete Baubeschreibung.
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