17.05.2019
mehr zu Baukindergeld
 

Wichtige Änderungen beim Baukindergeld ab 17. Mai 2019

Längere Frist, keine Förderung für Immobilienkauf von Verwandten

Ab dem 17. Mai 2019 gelten geänderte Förderbedingungen für das Baukindergeld (KfW-Programm 424). Positiv für Familien: Die Antragsfrist wird verlängert. Nach dem Einzug haben sie künftig 6 statt 3 Monate Zeit, um den Antrag auf Baukindergeld zu stellen. Es gibt allerdings auch Präzisierungen zur Antragsberechtigung und zu den Fördervoraussetzungen. So ist der Immobilienkauf von Verwandten nicht mehr förderfähig.

Massivhaus: Rohbau aus ZiegelnBild größer anzeigen

Mehr Zeit für die Antragstellung: Ab Mitte Mai 2019 ändern sich die Förderbedingungen beim Baukindergeld

Foto: aktion pro eigenheim

Für alle Anträge auf Baukindergeld, die ab dem 17.5.2019 bei der KfW eingehen, gelten neue Antragsfristen. Familien haben eine längere Frist zur Antragstellung: Der Antrag auf Baukindergeld muss spätestens 6 Monate nach Einzug in die selbstgenutzte Wohnimmobilie gestellt werden (vorher 3 Monate). Ist ein Haushaltsmitglied vor mehr als 6 Monaten eingezogen, ist eine Antragstellung nicht mehr möglich. Auch eine Antragstellung vor dem Einzug ist nicht zulässig.

Immobilienkauf von Verwandten ist beim Baukindergeld nicht mehr förderfähig
Auch bei den Förderbedingungen gibt es Änderungen ab Mitte Mai. So wurde präzisiert, in welchen Fällen der Baukindergeld-Zuschuss nicht in Frage kommt. Nicht gefördert werden:

  • Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen
  • die Übertragung von Wohneigentum im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung
  • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
  • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern)
  • der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand

Diese Angaben muss die Meldebestätigung für das Baukindergeld enthalten
Präzisiert wurden auch die Anforderungen an die Meldebestätigung: Bei Kauf einer bereits selbstgenutzten Wohnimmobilie (zum Beispiel: Kauf der gemieteten Wohnung) müssen Antragsteller – da kein Umzug stattfindet – statt der Meldebestätigung eine nach Antragstellung ausgestellte Meldebescheinigung sowie eine formlose Erklärung über den Kauf der gemieteten Immobilie einreichen. Die Meldebestätigung oder Meldebescheinigung muss die geförderte Wohnimmobilie als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz vom Antragsteller, der im Antrag angegebenen Kinder sowie des Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft ausweisen. Sie muss das Geburtsdatum der Kinder enthalten.

Die KfW ist außerdem berechtigt, weitere Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der Förderbedingungen anzufordern.

Informationspflichten beim Baukindergeld
Familien, die das Baukindergeld erhalten, sind verpflichtet, die KfW sofort schriftlich zu informieren, wenn

  • der Antragsteller die geförderte Wohnimmobilie nicht mehr selbst als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz nutzt
  • der Antragsteller nicht mehr mindestens Miteigentümer der geförderten Wohnimmobilie ist oder
  • auf den Haushalt eine Eigentumsquote von weniger als 50% am geförderten Wohneigentum (gemäß Grundbucheintragung) entfällt.

Fragen zum Baukindergeld? 

mehr zu Baukindergeld
 
 
 
 
Quelle: KfW
 
 
 
 

Bauforum


Stellen Sie Ihre Fragen an unsere Experten

Zu allen Fragen/Antworten im Bauforum »
 

Video-Tipp

  •  
    Baufinanzierung mit Kindern: Was ist möglich? Video: Hüttig & Rompf AG
 
 

Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei Ihrer Bauplanung

Newsletter

Jetzt kostenlos anmelden und Sie bleiben auf dem Laufenden.

 
 
 
 
 
aktion-pro-eigenheim.de verwendet Cookies. Durch die Nutzung unseres Ratgeberportals stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Datenschutzerklärung