Für alle Anträge auf Baukindergeld, die ab dem 17.5.2019 bei der KfW eingehen, gelten neue Antragsfristen. Familien haben eine längere Frist zur Antragstellung: Der Antrag auf Baukindergeld muss spätestens 6 Monate nach Einzug in die selbstgenutzte Wohnimmobilie gestellt werden (vorher 3 Monate). Ist ein Haushaltsmitglied vor mehr als 6 Monaten eingezogen, ist eine Antragstellung nicht mehr möglich. Auch eine Antragstellung vor dem Einzug ist nicht zulässig.
Immobilienkauf von Verwandten ist beim Baukindergeld nicht mehr förderfähig
Auch bei den Förderbedingungen gibt es Änderungen ab Mitte Mai. So wurde präzisiert, in welchen Fällen der Baukindergeld-Zuschuss nicht in Frage kommt. Nicht gefördert werden:
Diese Angaben muss die Meldebestätigung für das Baukindergeld enthalten
Präzisiert wurden auch die Anforderungen an die Meldebestätigung: Bei Kauf einer bereits selbstgenutzten Wohnimmobilie (zum Beispiel: Kauf der gemieteten Wohnung) müssen Antragsteller – da kein Umzug stattfindet – statt der Meldebestätigung eine nach Antragstellung ausgestellte Meldebescheinigung sowie eine formlose Erklärung über den Kauf der gemieteten Immobilie einreichen. Die Meldebestätigung oder Meldebescheinigung muss die geförderte Wohnimmobilie als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz vom Antragsteller, der im Antrag angegebenen Kinder sowie des Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft ausweisen. Sie muss das Geburtsdatum der Kinder enthalten.
Die KfW ist außerdem berechtigt, weitere Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der Förderbedingungen anzufordern.
Informationspflichten beim Baukindergeld
Familien, die das Baukindergeld erhalten, sind verpflichtet, die KfW sofort schriftlich zu informieren, wenn
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