Der nun beschlossene Regierungsentwurf zu den Maklerkosten soll private Käufer einer Wohnung oder Einfamilienhauses bei den Kaufnebenkosten entlasten und zu einer einheitlichen, transparenten Regelung führen. Der wichtigste Punkt im "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser": Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht werden und seinem Interesse dienen, dürfen nicht mehr vollständig dem Käufer angelastet werden.
Wie werden die Maklerkosten künftig aufgeteilt?
Die Weitergabe von Maklerkosten an den Käufer darf künftig nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent erfolgen. Maximal ist also eine 50/50 Teilung der Maklerkosten erlaubt. Außerdem muss der Käufer seinen Anteil an den Maklerkosten erst bezahlen, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil bereits bezahlt hat. Das Gesetz gilt allerdings nur für private Immobilienkäufer. Bei einer gewerblichen Tätigkeit können die Maklerkosten weiterhin anders vereinbart werden.
Mündlich geschlossene Maklerverträge künftig nicht mehr gültig
Auch im Gesetzentwurf festgelegt ist, dass Maklerverträge nach Inkrafttreten des Gesetzes schriftlich festgehalten werden müssen. Mündliche Verträge haben dann keine Gültigkeit mehr.
Ab wann soll die Neuregelung zu den Maklerkosten gelten?
Nach der Zustimmung des Bundesrates (voraussichtlich im Juni) ist eine sechsmonatige Übergangsfrist geplant, damit die Makler ihre Geschäftspraktiken an die neue gesetzliche Regelung anpassen können. Voraussichtlich gilt das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" ab Ende 2020/Anfang 2021 und für alle ab da geschlossenen Maklerverträge.
Prospekt: Wellhöfer Treppen GmbH & Co. KG
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