Damit das Erben des Elternhauses wegen der drohenden Steuerlast nicht zur Kostenfalle wird und Kinder die Immobilie nicht verkaufen müssen, um für die Erbschaftssteuer aufzukommen, können Eigentümer:innen Haus oder Wohnung auch zu Lebzeiten verschenken. Zwar sind Freibeträge und Steuersatz beim Vererben und Verschenken identisch, doch beim Schenken können Beschenkte ihre Freibeträge mehrfach nutzen, denn sie gelten alle zehn Jahre von neuem.
Bei Erbschaft ist allgemeiner Freibetrag schnell überschritten
Erben Kinder, gilt für sie beispielsweise ein allgemeiner Freibetrag von 400.000 Euro. Der ist bei den aktuellen Immobilienpreisen schnell überschritten. Für den darüberliegenden Betrag werden dann, je nach Höhe der Erbschaft, 7 bis 30 Prozent Erbschaftssteuer fällig.
Notarieller Schenkungsvertrag sollte Rechte und Pflichten regeln
Beim Schenken sollte in einem notariellen Schenkungsvertrag geregelt werden, welche Rechte und Pflichten nach der Schenkung für beide Seiten gelten: Vereinbaren sie ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch, dürfen die ehemaligen Eigentümer die Immobilie weiterhin bewohnen oder – beim Nießbrauch – vermieten. Mit Rückforderungsrechten können sich Schenkende absichern, falls sich beide Seiten heillos zerstreiten oder die beschenkte Person vor dem Schenkenden stirbt.
Was bei einer Schenkung zu beachten ist, wie damit Erbschaftssteuern gespart, Pflichtteile für ungeliebte Angehörige reduziert oder Wohnrechte gesichert werden können, zeigt der ausführliche Artikel „Immobilien vererben“ in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest, der auch online unter www.test.de/immobilie-vererben abgerufen werden kann.
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