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Steuerliche Erleichterungen bei Sanierung von 2020 bis 2029

Alternative zu KfW- und BAFA-Förderung bei Sanierungsmaßnahmen

Seit dem 1.1.2020 gibt es eine verbesserte Förderung von energetischen Sanierungen - als Alternative zur KfW-Förderung können Eigentümer steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen! Die Sanierungskosten können von 2020 bis 2029 über drei Jahre verteilt von der Steuer abgesetzt werden, vorausgesetzt Haus oder Wohnung sind mindestens zehn Jahre alt.

Fassadendämmung FachwerkhausBild größer anzeigen

Wer seine gebrauchte Immobilie energetisch saniert, profitiert von 2020 bis 2029 von Steuerermäßigungen

Foto: aktion pro eigenheim

Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen wie die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Decken sowie die Erneuerung beziehungsweise die Optimierung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Gefördert wird dies sowohl bei selbstgenutzten Wohnhäusern wie auch bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums.

Wie genau sehen die Steuererleichterungen für die Sanierung aus?
Für den Steuerbonus nach § 35c EStG müssen die energetischen Sanierungsmaßnahmen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen werden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Eigentümer haben also 10 Jahre Zeit für die Planung und Umsetzung. Für die steuerliche Förderung infrage kommen sowohl Einzelmaßnahmen als auch umfassende Sanierungen, die mit Hilfe eines Sanierungsfahrplans schrittweise realisiert werden. Die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen sowie die Anforderungen an ausführende Fachunternehmen werden noch durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Die Finanzämter werden dann prüfen, was steuerlich absetzbar ist und was nicht. Steuerpflichtige müssen die Abschreibung jeweils mit der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragen.

Sanierungskosten über drei Jahre verteilt absetzen
Absetzen können Steuerpflichtige die Kosten für eine energetische Maßnahme erstmals in dem Kalenderjahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wird. Ermäßigt wird die Einkommensteuer in diesem ersten wie auch im zweiten Kalenderjahr um je sieben Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro. Im dritten Kalenderjahr können weitere sechs Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, höchstens jedoch 12.000 Euro für das begünstigte Objekt. Insgesamt kann also für jedes Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen - höchstens jedoch 40.000 Euro im Laufe von drei Jahren nach Abschluss der Sanierung abgesetzt werden.

Voraussetzungen für die Förderung
Um den Steuerbonus erhalten zu können, muss das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Die Sanierungsmaßnahmen müssen zudem von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen und eine ordentliche Rechnung dafür ausstellen muss. Selbstverständlich muss der Steuerpflichtige, solange er die Ausgaben geltend macht, auch selbst in dem Objekt wohnen. Und: Steuerermäßigungen sind nur möglich, wenn die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigung, -ermäßigung oder als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind. Wer also eine KfW-Förderung erhält, kann nicht zusätzlich die Steuererleichterung in Anspruch nehmen.

Anforderungen an die Sanierungsmaßnahmen
Um den Steuerbonus geltend machen zu können, müssen die Sanierungsmaßnahmen bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese entsprechen den technischen Mindestanforderungen bei der KfW- bzw. BAFA-Förderung. Alle Anforderungen im Detail finden Sie in der "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzweckengenutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung–ESanMV)"

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Quelle: Bundesrat / VPB
 
 
 
 

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