01.11.2020
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Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) gilt seit 1. November 2020

Kaum Änderungen beim Neubau, einige neue Regeln für Altbauten

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) gilt seit dem 1. November 2020. Zum gleichen Zeitpunkt treten das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft. Für Bauherren gibt es nur wenige Änderungen, einige neue Vorgaben für Altbauten. Ein Überblick.

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Für Neubauten ändert sich mit dem GEG 2020 nicht viel. Eine Verbesserung: Strom aus erneuerbaren Energien darf besser angerechnet werden

Foto: aktion pro eigenheim

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) fasst einige gesetzliche Regelungen rund um Hausbau, Sanierung und erneuerbare Energien zusammen. Es gilt für alle Bauvorhaben, die seit dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt werden. Die Vorgaben für Neubauten wurden aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) übernommen, hier hat sich nichts geändert.

Die wichtigste Änderung für Neubauten betrifft Strom aus erneuerbaren Energien:
Strom aus erneuerbaren Energien darf künftig bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs besser angerechnet werden. Und zwar immer dann, wenn der Strom gebäudenah erzeugt wird, zum Beispiel mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Hausdach. Das gilt sowohl für Neubauten mit Solarstromspeicher als auch ohne, das GEG 2020 legt fest, welche Werte in diesem Fällen bei der Berechnung berücksichtigt werden dürfen.

Das GEG verpflichtet Bauherrn dazu, mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zum Heizen zu nutzen. Neben Energie aus Photovoltaik-, Solarwärme- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfüllen auch erneuerbare Fern- und Abwärme diese Anforderung. Alle erneuerbaren Energien müssen einen Mindestanteil des Wärmebedarfs abdecken. Dieser Anteil variiert zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energien.

Außerdem dürfen Ölheizungen und Heizkessel, die mit festen, fossilen Brennstoffen betrieben werden (z. B. Kohleheizungen), ab 2026 nur noch dann eingebaut werden, wenn der Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Hybridheizungen beispielsweise aus Ölheizung und Solarthermie oder Ölheizung und Wärmepumpe sind weiterhin erlaubt.

Weitere Neuregelungen im GEG 2020 betreffen den Hauskauf und die Haussanierung:

1. Auch MaklerInnen jetzt beim Energieausweis in der Pflicht
Das ist wichtig zum Beispiel bei einem Haus- oder Wohnungskauf: Mit dem neuen GEG 2020 sind nicht nur VermieterInnen und VerkäuferInnen verpflichtet, den Energieausweis vorzulegen und bei Vertragsabschluss zu übergeben. Neu sind dabei auch MaklerInnen in der Pflicht.

2. Beratungsgespräch vor einer Sanierung Pflicht
Wer einen Altbau kauft, saniert oft vor dem Einzug umfassend. Das GEG 2020 sieht dafür künftig ein informatorisches Beratungsgespräch vor. Dieses Gespräch ist Pflicht und zwar mit einer Person, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale ist eine Möglichkeit, der Beratungspflicht nachzukommen.

Das Gespräch ist immer dann Pflicht, wenn Sanierungsmaßnahmen an den Außenbauteilen des Hauses (wie Fassadendämmung, neue Fenster, neue Haustür, Dachdämmung, Dachbodendämmung und Kellerdämmung) vorgenommen und wenn Berechnungen zur energetischen Bewertung des Gebäudes angestellt werden. Auf diese Pflicht zum Beratungsgespräch müssen Handwerker auch in ihren Angeboten hinweisen.

3. Einschränkungen für Ölheizungen und Kohleheizungen auch in Altbauten
Ähnliche Einschränkungen wie bei Neubauten gelten ab 2026 auch für den Einbau von Ölheizungen und Kohleheizungen in Altbauten. Auch dort muss die Ölheizung als Hybridheizung betrieben werden, so dass der Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt werden kann.

Allerdings gibt es im Altbau-Bereich Ausnahmen, zum Beispiel dann, wenn kein Anschluss an ein Gas- oder Fernwärmenetz möglich ist und auch erneuerbare Energien technisch nicht eingesetzt werden können. Auch bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, wo der Eigentümer eine der Wohnungen schon vor dem 1.2.2002 bewohnt hat, greift diese Vorgabe erst bei einem Eigentümerwechsel, und zwar innerhalb von zwei Jahren. Hierauf sollten Immobilienkäufer achten.

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Quelle: aktion pro eigenheim / Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
 
 
 
 

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