Mit einer Änderung der 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) soll verhindert werden, dass sich Luftschadstoffe an windstilleren Orten zwischen Häusern sammeln, wo sie zum Gesundheits-Risiko werden. Das soll vor allem in eng besiedelten Gebieten die Luftqualität verbessern.
Schadstoffe sollen besser abtransportiert werden
Beim Verbrennen von Holz und Kohle entstehen oft unangenehme Gerüche und Rauch, aber auch geruchlose und für das menschliche Auge unsichtbare gesundheitsgefährdende Schadstoffe wie Feinstaub, Benzo(a)pyren, Dioxine und Furane. Sie werden vor allem in enger bebauten Wohngebieten zum Problem. Denn an Stellen, die kaum von der natürlichen Luftströmung durchströmt werden, sammeln sich Luftschadstoffe in Bodennähe und beeinträchtigen die Gesundheit.
Schornstein muss Dachfirst um mindestens 40 Zentimeter überragen
Mit der Neuregelung der BImSchV soll der Abtransport von Abgasen mit der freien Luftströmung gewährleistet werden. Die Mündung eines Schornsteins muss jetzt außerhalb der so genannten Rezirkulationszone des Einzelgebäudes liegen, also außerhalb des Bereichs, wo Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können und vor Ort verbleiben. Dazu muss die Austrittsöffnung des Schornsteins nahe am Dachfirst angeordnet werden und diesen um mindestens 40 Zentimeter überragen.
Firstferne Errichtungen sind unter der Voraussetzung möglich, dass bestimmte technische Vorgaben eingehalten werden. Damit die Abgase ausreichend verdünnt werden, muss der Schornstein so gestaltet sein, dass dessen Austrittsöffnung die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in der Umgebung um eine gewisse Höhe überragt. Diese Höhe ist abhängig von der Entfernung und von der Leistung der Anlage. Die neuen Vorgaben berücksichtigen dabei die höheren Staubfrachten von Anlagen mit größeren Feuerungswärmeleistungen stärker als bisher.
Nur neue Anlagen von der Änderung betroffen
Von der Änderung betroffen sind ausschließlich neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt. Darunter fallen sowohl zentrale Heizkessel für Festbrennstoffe, wie beispielsweise Holzpelletheizungen, als auch Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kaminöfen. In Deutschland werden jährlich rund 4.000 neue Festbrennstoffkessel in Neubauten und 70.000 neue Einzelraumfeuerungsanlagen installiert.
Für bestehende Anlagen ändert sich nichts
Für Feuerungsanlagen, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits installiert sind, ändert sich nichts. Es werden die derzeit geltenden Vorschriften fortgeschrieben. Das gilt auch für den Austausch einer bestehenden Ölheizung durch eine Biomasseheizung, wie sie derzeit mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) staatlich gefördert wird. Auch der Ersatz einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage, beispielsweise eines Kaminofens, unterliegt nicht den neuen Anforderungen.
Prospekt: Mitsubishi Electric Europe B.V.
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