11.04.2016

Mein Haus, dein Haus: Immobilienkauf ohne Trauschein

Fünf Fragen und Antworten zu Vertrag, Grundbuch und Finanzierung

Glücklich und unverheiratet – das gilt für viele Paare in Deutschland. Beim Kauf einer Immobilie allerdings sind Eheleute klar im Vorteil. Diese Möglichkeiten haben Paare ohne Trauschein, um klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen.

Paar bei der Gartenarbeit vor Haus mit GartenBild größer anzeigen
Viele Paare leben in Deutschland glücklich ohne Trauschein. Doch beim Wunsch, eine Immobilie zu kaufen, kommt Bürokratie ins SpielFoto: Bausparkasse Schwäbisch Hall

Wie ist die rechtliche Lage?
Das Gesetz kennt leider keine Romantik: Rechtlich bleiben Partner, die nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder Ehe zusammenleben, Fremde. In diesem Fall gilt für den Bau oder Erwerb einer Immobilie: Nur wer als Miteigentümer im Grundbuch steht, ist im Trennungsfall abgesichert und kann seinen Anspruch geltend machen. Wenn keine weitergehenden Vereinbarungen getroffen werden, gehört dem Eigentümer des Grundstücks grundsätzlich alles, was mit diesem fest verbunden ist (§ 94 BGB).

Was kann im Grundbuch eingetragen werden?
Im Grundbuch lassen sich die Anteils- und Finanzierungsverhältnisse festhalten. Erbringt ein Partner handwerkliche Eigenleistungen, kann er sich zudem den geschätzten Wert durch ein Sicherungsmittel wie eine Grundschuld oder eine Hypothek im Grundbuch eintragen lassen. So ist sichergestellt, dass der Partner im Falle einer Trennung des Paares an sein Geld kommt. Ein Vorverkaufsrecht oder ein Wohnrecht kann zusätzlich eingetragen werden.

Welche Vertragsmöglichkeiten gibt es?
Zusätzliche Rechtssicherheit bietet ein privatrechtlicher Vertrag oder ein Gesellschaftsvertrag. Im privatrechtlichen Vertrag – dem Partnerschaftsvertrag – werden Klauseln und Konditionen individuell festgelegt, die auch über den Immobilienkauf hinausgehen können. Beim Gesellschaftsvertrag wird die Immobilie über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erworben. Der Gesetzgeber geht hier grundsätzlich davon aus, dass jedem Partner davon ein Anteil von 50 Prozent gehört.

Was ist bei der Finanzierung zu beachten?
Zunächst gelten dieselben Grundsätze wie bei Verheirateten und Verpartnerten: Zu welchen Konditionen das Paar einen Kredit erhält, liegt an der Bonität und der Sicherheit. Häufig stehen beide Partner als Kreditnehmer im Vertrag. Somit sind sie auch nach einer Trennung weiter gemeinsam in der Pflicht, den Kredit zu tilgen. Kauft einer der Partner die Immobilie, geht der Darlehensvertrag – das Einverständnis der Bank vorausgesetzt – ganz an ihn über.

Was gilt im Todesfall?
Lebenspartner haben auch nach vielen gemeinsamen Jahren keinerlei gesetzliche Ansprüche: Im Todesfall geht die Erbschaft direkt an die Eltern des Verstorbenen, Geschwister oder Kinder (auch aus vorherigen Beziehungen). Allerdings: Per Testament kann der Partner als Erbe eingesetzt werden. Alleinerbe kann der "verwitwete" Partner werden, wenn hierzu ein notariell beurkundeter Erbvertrag aufgesetzt worden ist. Er muss dann aber dennoch die Pflichtteilansprüche der Kinder bedienen, sofern diese vorhanden sind. 

 
 
 
Quelle: Bausparkasse Schwäbisch Hall
 
 
 
 

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