02.07.2020

Mehrwertsteuersenkung und Hausbau - Tipps und Fallstricke

Bauherren profitieren von reduzierter Mehrwertsteuer

Im zweiten Halbjahr 2020 gilt eine Senkung der Mehrwertsteuer: Für alle Bauarbeiten, die zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 erledigt und abgeschlossen werden, müssen nur 16 Prozent Mehrwertsteuer bezahlt werden, statt der bisher gültigen 19 Prozent. Doch nicht in jedem Fall profitieren Bauherren von der geringeren Mehrwertsteuer. Die wichtigsten Tipps zur Mehrwertsteuersenkung.

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Im zweiten Halbjahr 2020 gilt eine Senkung der Mehrwertsteuer, von der auch Bauherren profitieren

Foto: aktion pro eigenheim

Wer aktuell baut, kann von der Mehrwertsteuersenkung profitieren, vorausgesetzt, die Arbeiten werden noch 2020 abgeschlossen. Dieses Enddatum könnte Bauherren dazu veranlassen, Druck auf die Baufirmen auszuüben, damit ihre Immobilie noch in diesem Jahr fertiggestellt wird. Doch Experten warnen vor übermäßiger Eile und vorzeitiger Abnahme! Abgesehen davon, dass etliche Baufirmen durch die Corona-Krise ohnehin im Verzug sind, passieren unter Zeitdruck erfahrungsgemäß mehr Fehler. Und bei übereilten Abnahmen übersehen Bauherren oft Mängel, die sich dann später zeigen, im ungünstigsten Fall sogar erst nach der Gewährleistungsphase, und auf denen Bauherren dann sitzenbleiben. Im Zweifelsfall kann die Beseitigung dann deutlich kostspieliger sein, als die eingesparte Mehrwertsteuer.

Wann profitieren Bauherren von der gesenkten Mehrwertsteuer und wann nicht?

  • Die reduzierte Mehrwertsteuer gilt grundsätzlich für alle abgeschlossenen Leistungen und für Teilleistungen im 2. Halbjahr 2020. Aber: Sie gilt nicht für Anzahlungen oder Vorauszahlungen, für die noch keine Leistung erbracht wurde!
  • Auch beim Kauf eines schlüsselfertig sanierten Altbaus lässt sich jetzt Mehrwertsteuer sparen.
  • Ebenso gilt die Mehrwertsteuersenkung bei einzelnen Sanierungsarbeiten in Eigenheim oder Eigentumswohnung.
  • Keine Ersparnis haben dagegen Privatleute, die eine Bestandsimmobilie von privat kaufen, denn dabei wird ohnehin keine Mehrwertsteuer fällig.
  • Auch wer ein neues Eigenheim oder eine Eigentumswohnung von einem Bauträger erwirbt, profitiert nicht von der aktuellen Mehrwertsteuersenkung.

Zeitpunkt der Abnahme entscheidet über Höhe der Mehrwertsteuer
Grundsätzlich zahlen Verbraucher auf ihr gesamtes Bauvorhaben die Mehrwertsteuer, die zum Zeitpunkt der Abnahme gilt. Dabei spielt es keine Rolle, wann der Vertrag unterschrieben wurde, oder ob es zuvor Abschläge mit einem höheren Satz gegeben hat.

Ein Beispiel: Hat ein Bauherr im letzten Jahr einen Bauvertrag abgeschlossen und findet die Abnahme in diesem Herbst statt, zahlt er für das gesamte Bauvorhaben 16 Prozent Mehrwertsteuer. Etwaige Abschläge mit 19 Prozent müssen in diesem Fall mit der Schlussrechnung vom Unternehmen ausgeglichen und zu viel gezahlte Mehrwehrtsteuer zurückgezahlt werden.

Mehrwertsteuer-Nachberechnungen bei Abnahmen ab 2021 möglich
Die Medaille hat aber auch eine Kehrseite, wenn Bauherren einen Vertrag abschließen und erst 2021 abnehmen. In diesem Fall wird der „normale“ Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent für die gesamte Baumaßnahme fällig. Für bereits bezahlte Abschläge mit 16 Prozent Mehrwertsteuer kommt es dann entsprechend zu Nachforderungen. Experten raten deshalb zur Vorsicht: Wer jetzt im zweiten Halbjahr beginnt Abschlagszahlungen zu leisten, sollte von Beginn an mit 19 Prozent Mehrwertsteuer kalkulieren, damit es nachher nicht zu bösen Überraschungen kommt.

Besonderheiten bei Mehrwertsteuersenkung und Bauträgergeschäften
Achtung: Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung von einem Bauträger erwirbt, profitiert nicht von der aktuellen Mehrwertsteuersenkung! Bei dieser Vertragsform baut der Bauträger zunächst auf seinem Grundstück und übergibt die Immobilie im Anschluss an die Käufer. Da diese Geschäfte steuerrechtlich nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gilt hier auch die Mehrwertsteuersenkung nicht. Stattdessen zahlt der Käufer bei einem Bauträgervertrag auf das Grundstück und das Haus bzw. die Wohnung die Grunderwerbsteuer. Vorsichtig müssen Verbraucher immer dann sein, wenn der Bauträger vertraglich geregelt hat, dass er vereinbarte Raten und damit den Gesamtpreis anpassen kann, wenn er durch eine Mehrwertsteuererhöhung höhere Kosten gegenüber seinen Nachunternehmern hat. "In diesem Fall muss der Bauträger den tatsächlichen Mehraufwand auch nachweisen können und die erste Rate, die sogenannte Grundstücksrate, muss von der Preisanpassung ausgenommen sein", raten die Experten vom Bauherren-Schutzbund. Um im konkreten Einzelfall zu klären, ob eine Anpassung rechtens ist, sollten Verbraucher sich von einem Anwalt beraten lassen.

Der Verband privater Bauherren bietet einen kostenlosen Ratgeber "Mehrwertsteuersenkung 2020 – Was bedeutet das für private Bauherren?" an - er kann ab sofort kostenlos heruntergeladen werden.

 
 
 
Quelle: Verband privater Bauherren (VPB) e.V. / Bauherren-Schutzbund e.V.
 
 
 
 

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