03.01.2024

Update GEG 2024: Gebäudeenergiegesetz mit Änderungen im Neubau

Fokus liegt auf Heizen mit erneuerbaren Energien

Anfang 2024 ist eine überarbeitete Version des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten: Im Fokus des GEG 2024 steht das Heizen mit erneuerbaren Energien. Seit Anfang des Jahres dürfen nur noch Heizungen eingebaut werden, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Die eigentlich geplante Verschärfung des Neubau-Standards ab 2025 ist dagegen abgesagt.

Einfamilienhaus mit LuftwärmepumpeBild größer anzeigen

Seit Anfang 2024 muss jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Ende 2044 soll dann ganz Schluss sein mit fossilen Brennstoffen in Heizungen

Foto: Dimplex / BWP

Seit Anfang 2024 gilt das neue Gebäudegesetz - GEG 2024. Wichtigste Änderung für Bauherren: Eine Heizung darf nur dann eingebaut werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt. Diese Optionen erlaubt das GEG:

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz - Nahwärme oder Fernwärme
  2. Wärmepumpe
  3. Stromdirektheizung
  4. Solarthermie-Anlage
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff - Holzheizung / Pelletheizung / Wasserstoffheizung
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung
  7. Solarthermie-Hybridheizung

Ausnahmen und Übergangsregelungen gibt es für den Heizungstausch in bestehenden Gebäuden, bis die Wärmeplanung der Kommunen bis 2026 / 2028 erstellt ist. Diese gelten auch für Neubauten in Baulücken.

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Update 19.10.2023: Das "Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung" wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit kann das neue GEG planmäßig zum 1.1.2024 in Kraft treten. 

Update 29.9.2023: Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) - oft auch Heizungsgesetz genannt - hat die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die GEG-Novelle soll in weiten Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Update 25.9.2023: Um die durch hohe Zinsen und Baukosten kriselnde Baubranche nicht weiter zu belasten, setzt die Bundesregierung die geplante Verschärfung der Neubau-Standards aus. Eigentlich war geplant, dass ab 2025 das Effizienzhaus 40 als Neubau-Standard gesetzlich verankert werden soll. Diese Pläne liegen jetzt auf Eis und sollen bis Ende der Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt werden.

Update 8.9.2023: Der Bundestag hat der GEG-Novelle zugestimmt, jetzt ist der Bundesrat Ende September am Zug. Für den Neubau sollen diese Regelungen gelten: 

  • Wer ab 2024 in einem Neubaugebiet ein Haus baut, muss 65 Prozent erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung einzubinden. 
  • Bei der Wahl der Heizung sind Bauherren frei, in Frage kommen Wärmepumpe, Stromdirektheizung oder eine Hybridheizung. Weitere Optionen sind Biomasse-Heizung (zB Pelletheizung), Solarthermie oder Fernwärme. Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine sogenannte "H2-Ready"-Gasheizung, also eine Heizung, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist, möglich.
  • Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gelten die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.

Update 6.7.2023: Nachdem das Bundesverfassungsgericht die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfes in der letzten Sitzungswoche gestoppt hat, haben die Ampelparteien darauf verzichtet, eine Sondersitzung einzuberufen. Statt dessen soll die GEG-Novelle nun erst Anfang September wieder auf die Tagesordnung.

Update 27.6.2023: Am Donnerstag oder Freitag soll er endlich vorliegen - der überarbeitete Gesetzentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die Bunderegierung strebt weiter an, das Gesetz vor der Sommerpause zu verabschieden. Das heißt, dass in der ersten Juliwoche noch Sachverständigen-Anhörung, Ausschussberatung und 3. Lesung im Plenum stattfinden müssen.

Bekannt geworden ist auch, worauf sich die Ampelkoalition im Detail geeinigt hat. So muss eine Gasheizung, die mangels Netz künftig doch nicht mit Wasserstoff betrieben werden kann, dafür verpflichtend mit einem Anteil Biogas betrieben werden. Das dürfte die Option Gasheizung deutlich teurer und unattraktiver machen, im Neubau nochmehr als im Altbau.

Update 14.6.2023: Nach langem politischen Streit haben sich die Ampelparteien nun auf einen GEG-Kompromiss geeinigt. Ziel ist weiterhin, das Gesetz vor der Sommerpause zu verabschieden. Die aktuellen Gesetzespläne der Ampel unterscheiden sich vom ursprünglichen Entwurf auch bei den Anforderungen für Neubauten: So sollen die Heizungsregelungen des GEG zum Heizen mit erneuerbaren Energien zwar ab dem 1.1.2024 für Neubauten gelten, allerdings nur für solche, die in reinen Neubaugebieten liegen.

Für alle anderen Neubauten sowie Gebäude im Bestand sind jetzt längere Übergangsfristen vorgesehen. Hier sollen die GEG-Regelungen erst greifen, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Das soll für Großstädte bis 2026 der Fall sein, für kleinere Orte spätestens 2028. Insgesamt sollen die Heizungsregelungen einheitlich für Neubau und Altbau gelten, das heißt auch Holz- und Pelletheizungen würden im Neubau möglich sein. Gasheizungen wären demnach weiter erlaubt, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind (außer in reinen Neubaugebieten).

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Artikel vom 20.4.2023

Wichtigster Punkt der GEG-Novelle: Grundsätzlich muss ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäuden) mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.

Was bedeutet das GEG 2024 für den Neubau?
Die Regelung im GEG ist technologieoffen: Um die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Heizung zu erfüllen, können Eigentümer:innen entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Anteil (mind. 65 Prozent) rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen. Im Neubau sind diese Heizungen vorgesehen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf Basis von Solarthermie
  • H2-Ready-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung für diese Option ist, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.)

Was bedeutet das GEG 2024 für den Gebäudebestand?
Für bestehende Gebäude sind zusätzliche Optionen bei der Heizung vorgesehen:

  • Biomasseheizung (zum Beispiel Pelletheizung, aber nur in Verbindung mit einer Solaranlage)
  • Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff)

Außerdem sind Ausnahmen und Härtefallregelungen geplant sowie eine begleitende Förderung.

--> Wichtig zu wissen für Immobilienkäufer: Die Ausnahmen gelten vor allem für sehr alte Eigentümer und solche, die ihre Immobilie schon seit langem selbst bewohnen. Nach einem Eigentümerwechsel - also zum Beispiel bei Erbe oder dem Kauf einer Immobilie im Bestand - müssen neue Eigentümer:innen innerhalb von zwei Jahren beim Weiterbetrieb der Heizungsanlage die Anforderungen einhalten, also mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.

 
 
 
Quelle: BMWK / aktion pro eigenheim
 
 
 
 

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