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Steuerbefreiung für Einkünfte aus kleinen Photovoltaik-Anlagen

Solarstrom wird für Bauherren attraktiver und unbürokratischer

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass Einkünfte aus dem Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen mit bis zu 10 kWp nicht mehr bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden müssen. Durch den Wegfall von Bürokratie werden Solarstromanlagen für Bauherren attraktiver. Die Steuerbefreiung gilt für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 errichtet wurden.

Einfamilienhaus mit Photovoltaik-AnlageBild größer anzeigen

Zuverlässiger Stromlieferant ohne bürokratisches Beiwerk: Die Steuerbefreiung macht Photovoltaik-Anlagen für Bauherren attraktiver

Foto: aktion pro eigenheim

Bis jetzt waren umfangreiche Erklärungspflichten bei kleinen Photovoltaik-Anlagen erforderlich, die in den Finanzämtern wiederum geprüft werden mussten. Solche Pflichten fallen nun weg. Die Neuregelung sieht vor, dass die Einkünfte aus kleinen Photovoltaik-Anlagen künftig nicht mehr bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden müssen.
Die Vereinfachungsregelung und Steuerbefreiung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 errichtet wurden. Es ist vorgesehen, dass die Finanzämter bei der Bearbeitung der Steuererklärung auf die betroffenen Steuerpflichtigen schriftlich zugehen werden.

Photovoltaik-Anlagen werden für Bauherren attraktiver

Die Einkünfte aus den kleinen Photovoltaik-Anlagen nicht bei der Einkommensteuer erklären zu müssen, spart jede Menge Bürokratie. Denn Eigentümer:innen dieser Anlagen geht es in der Regel nicht um Gewinn, sondern um Kosteneinsparungen durch klimafreundlich erzeugten Solarstrom. Die Steuerbefreiung kann dazu beitragen, den Einsatz der kleinen Photovoltaik-Anlagen attraktiver zu machen und so Energiewende und Klimaschutz zu unterstützen.

Niedrige Einspeisevergütung und geringer, steuerlicher Gewinn sind Gründe für Steuerbefreiung
Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kWp, die neu errichtet werden, erhalten seit 2020 deutlich weniger als zehn Cent Einspeisevergütung je Kilowattstunde. Daraus ergeben sich durchschnittlich weniger als 100 Euro Gewinn im Jahr. Wird der Strom teilweise selbst verbraucht, fällt der Gewinn noch geringer aus. Vor diesem Hintergrund werden auch immer häufiger neben der Photovoltaik-Anlage Batteriespeicher installiert, um den nicht eingespeisten und nicht unmittelbar selbstverbrauchten Strom für den künftigen Eigenbedarf vorhalten zu können. Der Batteriespeicher verursacht weitere Investitionskosten und im Einzelfall auch Finanzierungskosten, sodass der steuerliche Gewinn noch geringer ausfällt. Der bürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Ertrag - von der Steuerbefreiung profitieren deshalb alle Seiten.

Wichtiger Hinweis
: Wird die kleine Photovoltaik-Anlage später vergrößert oder das Haus nicht mehr als Wohnraum genutzt, so dass die Gründe für die Steuerbefreiung wegfallen, müssen diese Änderungen schriftlich dem Finanzamt mitgeteilt werden.

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Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg / Bundesfinanzministerium
 
 
 
 

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