Gerade unverheiratete Paare sollten Besitzverhältnisse und Modalitäten der Baufinanzierung bereits im Vorfeld genau regeln, um Streit oder gar einen teuren Gerichtsprozess beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung zu vermeiden. Mit der richtigen Planung ist der Immobilienkauf auch ohne Trauschein gut zu meistern. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1. Gemeinsamer Immobilienerwerb
Die am weitesten verbreitete Möglichkeit für Paare ohne Trauschein, ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen, ist der Erwerb nach Bruchteilen. Im Idealfall lassen sich beide Partner zu je 50 Prozent ins Grundbuch eintragen. Im Falle einer Trennung bietet ein Partnerschaftsvertrag juristische Sicherheit, mit dem beide Partner ihre Rechte an der Immobilie verbindlich regeln. Ein solcher Vertrag muss sich nicht auf den Immobilienkauf beschränken, sondern kann auch andere gegenseitige Verpflichtungen beinhalten wie etwa Unterhaltsregelungen oder die Kreditfinanzierung.
2. Ein Partner erwirbt die Immobilie allein
Wenn von einem der Partner sowohl das Eigenkapitalfür das Haus oder die Wohnung komplett eingebracht als auch die Gesamtfinanzierung übernommen wird, kann er als alleiniger Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Der andere Lebenspartner kann sich in Form einer Mietzahlung an der Finanzierung der Immobilie beteiligen. Solange die finanzielle Beteiligung des Partners nicht die Hälfte der ortsüblichen Miete übersteigt, kann solch eine Regelung auch ohne Ausgleichsanspruch als fair eingestuft werden. Bei höherer Beteiligung ist es sinnvoll, für den Trennungs- oder Todesfall eine angemessene Ausgleichszahlung schriftlich zu vereinbaren.
3. Immobilie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwerben
Paare ohne Trauschein können ihren Immobilienkauf auch durch einen Gesellschaftsvertrag juristisch absichern. Hierzu gründen sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und werden dann gemeinschaftlich ins Grundbuch eingetragen. Ein GbR-Gesellschaftervertrag ist auch ohne Eintragung ins Grundbuch gültig. Im Gesellschaftsvertrag können alle möglichen Situationen, wie Trennung, Todesfall und Heirat klar und eindeutig geregelt werden. Ebenso der Fall, wenn ein Partner mehr zur Finanzierung beiträgt als der andere. Allerdings muss der Gesellschaftsvertrag üblicherweise von einem Notar beurkundet werden.
Regelung für den Todesfall treffen
Ebenso wichtig wie die Rechtslage bei einer möglichen Trennung ist die Regelung im Todesfall. Auf das gesetzliche Erbrecht können sich unverheiratete Paare nicht berufen. Stattdessen müssen sie vorsorglich Einzeltestamente aufstellen. Im Testament kann der jeweils andere Partner als Erbe eingesetzt werden, außerdem kann ihm ein Vorkaufsrecht für die nicht vererbbaren Pflichtanteile an der Immobilie eingeräumt werden.
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