Redaktions-Tipp

Geteilte Maklerkosten bei Einfamilienhäusern und Wohnungen

Immobilienkäufer durch neues Gesetz bei Kaufnebenkosten entlastet

Seit dem 23. Dezember 2020 ist das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" in Kraft. Es bedeutet für Immobilienkäufer in ganz Deutschland eine einheitliche Regelung und Entlastung bei den Kaufnebenkosten: Wer ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung kauft, muss maximal die Hälfte der Maklerprovision übernehmen.

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Wer ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung kauft, muss maximal die Hälfte der Maklerprovision übernehmen.

Foto: aktion pro eigenheim

Auf bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises konnten sich die Maklerkosten bisher je nach Regelung des Bundeslandes belaufen. Und fast immer zahlten die Käufer diese komplett. Eine große finanzielle Belastung, vor allen in den Regionen, wo Wohnungen und Häuser sehr teuer sind! Mit dem neuen "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" ist damit jetzt Schluss: Käufer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung müssen jetzt maximal 50 Prozent der Maklerkosten bezahlen.

So sieht die Regelung der Maklerkosten im Detail aus:

1. Maklerkosten für Käufer maximal 50 Prozent
Die Maklerkosten teilen sich Verkäufer und Käufer. Die Weitergabe von Maklerkosten an den Käufer darf darüber hinaus nur noch bis zur maximalen Obergrenze von 50 Prozent erfolgen. Maximal ist also eine 50/50 Teilung der Maklerkosten erlaubt.

2. Verkäufer muss Bezahlung seines Anteils zuerst nachweisen
Der Verkäufer muss nachweisen, dass er seinen Anteil an den Maklerkosten bereits bezahlt hat. Erst dann muss auch der Käufer seinen Anteil begleichen. Das Gesetz gilt allerdings nur für private Immobilienkäufer. Bei einer gewerblichen Tätigkeit können die Maklerkosten weiterhin anders vereinbart werden.

3. Mündlich geschlossene Maklerverträge sind nicht mehr gültig
Maklerverträge über Wohnungen und Häuser müssen jetzt immer schriftlich festgehalten werden. Mündliche Verträge haben keine Gültigkeit. Die Schriftform ist vorgeschrieben, um Unklarheiten zu vermeiden.

Beim Immobilienkauf und -verkauf gibt es mit der gesetzlichen Neuregelung drei verschiedene Modelle, nach denen die Maklerprovision geregelt werden kann.

Erstes Modell: Maklervertrag mit Verkäufer und Käufer
Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag. Darin legen sie auch die Höhe der zu zahlenden Provision fest, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung verkauft wird. Auch mit den potenziellen Käufern wird ein Maklervertrag geschlossen. Die Provisionshöhen müssen für Verkäufer und Käufer identisch sein.

Zweites Modell: Maklervertrag nur mit dem Verkäufer, Käufer verpflichtet sich zu anteiliger Zahlung
Eine weitere Möglichkeit beinhaltet, dass nur mit dem Verkäufer ein Maklervertrag geschlossen wird, der Makler somit alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers ist. Da aber auch der Käufer einen Vorteil von der Vermittlungsleistung des Maklers hat, kann sich dieser verpflichten, einen Teil der Provision zu übernehmen. Die Höhe des Anteils ist gesetzlich auf maximal 50 Prozent begrenzt. Der Käufer muss diesen Anteil nur übernehmen, wenn er sich hierzu bereit erklärt hat und der Verkäufer oder Makler nachgewiesen hat, dass der Verkäuferanteil bereits gezahlt wurde.

Drittes Modell: Nur Verkäufer zahlt die Maklerprovision
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Provision alleine zahlt, ohne dass es zu einer Beteiligung durch den Käufer kommt. Auch in diesem Fall ist der Makler einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers.

Für alle Modelle gilt:
Die Maklerprovision wird weiterhin nur fällig, wenn es zum Abschluss eines Kaufvertrages kommt.

 
 
 
Quelle: aktion pro eigenheim / IVD
 
 
 
 

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