Die beruhigende Nachricht für die neuen Eigentümer eines Altbaus: Eine generelle Dämmpflicht gibt es nicht! Doch im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) sind einige Nachrüstpflichten festgehalten, die bei einem Eigentümerwechsel greifen. In Hektik verfallen müssen Käufer:innen aber nicht. Das Gesetz räumt Ihnen eine Frist von zwei Jahren ein, um die Maßnahmen umzusetzen.
Mit
diesen Sanierungsmaßnahmen bzw. Nachrüstpflichten müssen die neuen Eigentümer rechnen:
Auch bei der Sanierung hat der Gesetzgeber ein Wörtchen mitzureden
Nur
in den wenigsten Fällen werden die neuen Eigentümer alles beim Alten
lassen. Oft schließt sich an den Hauskauf eine umfangreiche Sanierung
an. Neue Fenster, neue Dacheindeckung, eine bessere Dämmung oder eine neue Optik für die Fassade – für alle diese Sanierungsmaßnahmen ist im GEG
geregelt, wie gut der Wärmeschutz nach der Sanierung sein muss. Am
besten lassen sich die neuen Eigentümer deshalb von einem Energieberater
oder Architekten beraten, wie sich die Vorgaben am besten und
wirtschaftlichsten umsetzen lassen. Belohnt werden die Bewohner dann
nicht nur mit mehr Wohnkomfort, sondern auch mit einer attraktiven Förderung von BAFA und KfW in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen.
Ignorieren sollten Eigentümer die Vorschriften besser nicht, denn es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Und wer schon beim Hauskauf einen Sachverständigen hinzuzieht, der wird von den Vorschriften des GEG und möglichen Sanierungskosten auch nicht kalt erwischt, sondern kann die Sanierung nach eigenen Vorstellungen von Anfang an einplanen. Ein guter Anknüpfungspunkt für weitere Planungen ist das nach GEG verpflichtende Beratungsgespräch mit einem Energieberatung beim Hauskauf.
Prospekt: Wellhöfer Treppen GmbH & Co. KG
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