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Neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Honorare frei verhandeln / HOAI enthält Empfehlungen

Zum Jahresbeginn 2021 ist die geänderte Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Kraft getreten. Damit können Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen immer frei vereinbart werden. Bauherren stehen damit vor neuen Herausforderungen. Zumindest Honorar-Empfehlungen sind in der neuen HOAI enthalten, sie können als Orientierung genutzt werden. Die wichtigsten Tipps zum Architekten-Honorar.

Neubau KalksandsteinBild größer anzeigen

Nach Inkrafttreten der geänderten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Anfang 2021 kann das Architekten-Honorar nun frei vereinbart werden

Foto: aktion pro eigenheim

Wie können nun Bauherren vorgehen, die zum Beispiel ein Architektenhaus bauen? Experten raten, die in der HOAI empfohlenen Honorare als Richtschnur zu nutzen und mehrere Architekten anzufragen, um vom freien Preiswettbewerb zu profitieren.

Das ist neu beim Architekten-Honorar
Das Honorar richtet sich seit 2021 nun grundsätzlich nach der Vereinbarung, welche die Vertragsparteien treffen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI). Anders als bisher muss es sich nicht zwingend im Rahmen von verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen bewegen, sondern ist frei verhandelbar.

Neu sind auch die formalen Anforderungen an eine wirksame Honorarvereinbarung:
Sie muss nicht mehr zwingend schriftlich getroffen und eigenhändig unterschrieben werden. Künftig genügt die Textform (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI) etwa in Form von E-Mails. Zum anderen muss die Honorarvereinbarung nicht mehr bei Auftragserteilung erfolgen. Eine einmal geschlossene Vereinbarung kann jederzeit einvernehmlich in Textform abgeändert werden. Wenn keine oder keine formwirksame Honorarvereinbarung – also etwa nur eine mündliche Abrede – vorliegt, gilt der jeweilige untere Honorarsatz, der Basishonorarsatz, als vereinbart (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI).

Planer müssen Bauherren auf freie Honorarvereinbarung hinweisen
Nach der neuen HOAI sind Planer verpflichtet, private Bauherren darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln enthaltenen Werte vereinbart werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI). Wird diese Hinweispflicht verletzt, so gilt wieder der Basishonorarsatz als maßgeblich für die Berechnung des Honorars – wenn das ohne oder bei zu spät erteiltem Hinweis vereinbarte Honorar darüber liegt. Liegt es dagegen darunter, dann bleibt es dabei. Architekten sollen aus einer Verletzung der Hinweispflicht keinen wirtschaftlichen Verteil ziehen können.

Welche Möglichkeiten gibt es zur Honorarvereinbarung?
Möglich sind unterschiedliche Herangehensweisen:

  1. Als Grundlage für die Berechnung des Honorars können zum einen die Regelungen der HOAI vertraglich vereinbart werden. Dabei werden die in der Verordnung enthaltenen unverbindlichen Regelungen zu den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Honorartafeln und die Honoraranteile für Teile der beauftragten Architektenleistung herangezogen. Das Berechnungssystem der HOAI selbst ist nämlich unverändert geblieben.
  2. Denkbar ist darüber hinaus eine vertragliche Vereinbarung, welche die Regeln der HOAI nur für einzelne Bestandteile zu Grunde legt. 
  3. Und schließlich können die Vertragsparteien auch vollständig von der HOAI abweichen und pauschal oder aufwandsbezogen Honorare vereinbaren, die unter, zwischen oder über dem von der HOAI früher zwingend vorgegebenen Rahmen liegen.

Mehrere Angebote von Architekten einholen
Ob die Abschaffung des Preisrechts und der vermehrte Wettbewerb zu sinkenden Baukosten führen, ist noch nicht absehbar. Eine hohe Auslastung der Planungsbüros könnte Honorare über den bislang verbindlichen Höchstsätzen nach sich ziehen. Die größere Freiheit bei der Honorargestaltung sollten Bauherren jedoch in jedem Fall nutzen, indem sie mehrere Angebote einholen. Bei der Vorauswahl sind zum Beispiel die Referenzen anderer Bauherren ein wichtiges Kriterium.

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Quelle: Verband Privater Bauherren (VPB)
 
 
 
 

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