Nach Auffassung des BFH weisen die Anschaffungskosten für ein
Grundstück zunächst keinen Bezug zur Krankheit oder Behinderung des
Steuerpflichtigen auf. Vielmehr seien sie in erster Linie Folge der
Wohnflächenbedürfnisse des Steuerpflichtigen. Einem gesunden Bürger
könnten diese Kosten ebenfalls entstehen. Es gehe dabei also um übliche
Aufwendungen der Lebensführung.
Das gelte auch für die
Mehrkosten eines größeren Grundstücks für Barrierefreiheit. Anders als
bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel der Einbau eines Treppenlifts trügen
diese nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung Rechnung. Sie
entstünden somit nicht zwangsläufig, was Voraussetzung für die
steuerliche Berücksichtigung sei.
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