Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis für die Immobilie beziehungsweise das Grundstück, bei einem bebauten Grundstück auch für das darauf errichtete Gebäude. Bewegliche Güter wie beispielsweise Möbel und Einrichtungsgegenstände unterliegen dagegen nicht der Grunderwerbsteuer. Daher empfiehlt es sich, den Kaufpreis für die Immobilie einerseits und das mitverkaufte Zubehör andererseits vertraglich aufzuteilen.
Auch der Erwerb durch Tausch ist übrigens ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang. Tauschen zwei Personen Grundstücke, so fällt für beide Grundstücke die volle Grunderwerbsteuer an. Dagegen ist die Übertragung von Grundstücken durch Schenkung oder im Erbfall, aber auch der Erwerb von Grundstücken durch Ehepartner oder Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind - wie zum Beispiel Eltern oder Kinder - grunderwerbsteuerfrei. Bei Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze von 2.500 Euro) entfällt die Steuer ebenfalls.
In den meisten Immobilienkaufverträgen wird vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Dies muss dann umgehend geschehen, denn erst nach Zahlungseingang stellt das Finanzamt die so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die das Grundbuchamt benötigt, um den neuen Eigentümer ins Grundbuch eintragen zu können.
Grunderwerbsteuer sparen: Grundstück und Haus getrennt kaufen
Grunderwerbsteuer lässt sich beispielsweise sparen, wenn der Bauherr das Grundstück vor der Hausplanung kauft. Jeder, der ein Haus vom Bauträger kauft, muss die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtpreis bezahlen, also auf Grundstück und Haus. Kauft der Bauherr dagegen sein Grundstück zuerst und beauftragt erst danach einen Architekten mit Hausplanung und Hausbau, dann bemisst sich die Grunderwerbsteuer nur nach dem Grundstückspreis. Der eigentliche Hausbau zählt nicht mehr dazu.
Doch Achtung: Dafür reicht es nicht aus, den Grundstücks- und Hauspreis vertraglich trennen! Denn das Finanzamt prüft in solchen Fällen sehr genau: Stellt es dabei fest, der Kauf des Grundstücks ist an die Bedingung gekoppelt, einen bestimmten Architekten zu beauftragen, oder sind zum Grundstück schon fertige Pläne genehmigt, die übernommen werden müssen, dann unterstellt das Finanzamt ein so genanntes verbundenes Geschäft und erhebt Grunderwerbsteuer auf Haus und Grundstück. Um Grunderwerbsteuer zu sparen müssen Bauherren also immer darauf achten, dass Grundstücksverkäufer und Planer wirtschaftlich nicht miteinander verbunden sind.
Grunderwerbsteuersätze der Bundesländer im Überblick
Bundesland | Grunderwerbsteuersatz |
Baden-Württemberg | 5,0 % |
Bayern | 3,5 % |
Berlin | 6,0 % |
Brandenburg | 6,5 % |
Bremen | 5,0 % |
Hamburg | 5,5 % |
Hessen | 6,0 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 5,0 % |
Niedersachsen | 5,0 % |
Nordrhein-Westfalen | 6,5 % |
Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
Saarland | 6,5 % |
Sachsen | 5,5 % |
Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
Schleswig-Holstein | 6,5 % |
Thüringen | 5,0 % |
Kein Steuerrabatt für Bauherren
Die in Deutschland übliche Doppelbelastung von Bauleistungen mit Mehrwert- und Grunderwerbsteuer ist rechtmäßig. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Anlass für das Urteil war eine Bauherren-Klage gegen die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Diese, so die Kläger, dürfe nur für die Kosten des Baugrundstücks - also den eigentlichen Grunderwerb - und nicht, wie in Deutschland üblich, auch auf die Bauleistungen erhoben werden. Da die Kosten für die Errichtung des Hauses bereits der Mehrwertsteuer unterliegen, handele es sich um eine unzulässige Doppelbesteuerung. Der EuGH hat entschieden, dass die Erhebung der Grunderwerbsteuer auch dann rechtmäßig ist, wenn sie bei ein und demselben Vorgang zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer führt, und dass diese deutsche Praxis nicht gegen das EU-Steuerrecht verstößt.
Prospekt: Mitsubishi Electric Europe B.V.
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