Baugeld vom Chef ist Alternative zum Bankkredit
Wer bei der Baufinanzierung bereits die Förderung von KfW, Bundesländern, Kommunen oder Kirchen ausgeschöpft hat, sollte es mit "Baugeld vom Chef" probieren. Denn mit einem Arbeitgeberdarlehen (auch Mitarbeiterdarlehen oder Personalkredit genannt) kann ein noch vorhandenes Finanzierungsloch gefüllt werden.
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Foto: KfW-Bildarchiv / Fotoagentur: photothek.net
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So funktioniert das Arbeitgeberdarlehen
Wer mit dem Gedanken spielt, seinen Arbeitgeber um eine Gehaltserhöhung zu bitten, weil er die Raten für die Baufinanzierung nur schwer aufbringen kann, sollte sich überlegen, ob er nicht statt dessen nach einem Arbeitgeberdarlehen fragt. Das kostet den Chef weniger und er wird vielleicht eher bereit sein, das Darlehen zu gewähren, als das Einkommen aufzustocken. Für Arbeitgeberdarlehen gelten dieselben zivilrechtlichen Vorschriften wie für jeden anderen Kredit. Das Unternehmen stellt dem Arbeitnehmer - über die Entgeltzahlung in Form von Lohn oder Gehalt hinaus - einen Geldbetrag zur Verfügung, den dieser im Rahmen einer bestimmten Laufzeit wieder zurückzahlt. Das Darlehen ist keine Vergütung für Arbeitsleistungen, gilt also weder als Vorschuss noch als Prämie. Arbeitgeberdarlehen zählen zu den günstigsten Kreditarten, denn viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern zinsgünstige, bisweilen sogar zinsfreie Darlehen. Ansprechpartner ist üblicherweise die Personalabteilung.
Baugeld vom Chef: Günstige Konditionen und unkomplizierte Sicherheiten
Arbeitgeberdarlehen, die zur Finanzierung von Wohneigentum eingesetzt werden, werden in der Regel nachrangig im Grundbuch eingetragen. Viele Banken verlangen zur Absicherung eines Darlehens dagegen eine Grundschuld ersten Ranges. Der Rang der Grundbucheintragung ist entscheidend für den Wert einer Grundschuld. Eine nachrangige Eintragung erhöht das Sicherungsrisiko für den Kreditgeber, das dieser sich in der Regel durch höhere Zinsen bezahlen lässt. Das ist beim Arbeitgeberdarlehen anders, hier bleiben die Konditionen günstig. Hinzu kommt, dass Kreditinstitute für eine nachrangige Finanzierung zusätzliche Sicherheiten verlangen, beispielsweise eine Bankbürgschaft. Für das Arbeitgeberdarlehen reicht dagegen meist eine einfache Lohn- oder Gehaltsabrechnung als Sicherheit.
Das muss beim Arbeitgeberdarlehen beachtet werden
Die Vereinbarung zum Arbeitgeberdarlehen muss durch einen schriftlichen Vertrag fixiert werden. Darin sind neben der Darlehenshöhe auch der Zweck der Zahlung sowie Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Kündigungsvoraussetzungen festzulegen. Ohne schriftliche Regelung zählt das Darlehen in vollem Umfang als steuerpflichtiges Einkommen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Fehlen im Vertrag Angaben zur Verzinsung, gilt das Arbeitgeberdarlehen als zinslos erteilt.
Wie funktioniert die Rückzahlung?
Die Rückzahlungsbeträge werden meistens mit dem laufenden Lohn- oder Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers verrechnet. Dabei muss der Arbeitgeber Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen, es darf also nicht der vollständige Gehaltsanspruch aufgebraucht werden. Teilzeitbeschäftigten dürfen keine ungünstigeren Darlehensbedingungen auferlegt werden als Vollzeitbeschäftigten, hier gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Was passiert mit dem Arbeitgeberdarlehen, wenn das Arbeitsverhältnis beendigt wird?
Endet das Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres die sofortige Rückzahlung des Restdarlehens fordern. Er muss die für Darlehen gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Bei der Höhe der Rückzahlungsbeträge müssen auch in diesem Fall die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Allerdings kann der Arbeitgeber für sein Darlehen dann die marktüblichen Zinsen verlangen und ist nicht mehr an den früher vereinbarten günstigeren Zinssatz gebunden. Überhöhte Zinsforderungen sind jedoch unzulässig.
Zinsen und Steuern beim Arbeitgeberdarlehen: Was "kostet" Baugeld vom Chef?
Entscheidend ist der Zinssatz und die damit zusammenhängende steuerliche Behandlung des Arbeitgeberdarlehens. Wird das Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt, bleibt der Darlehensbetrag steuerfrei. Ist das Darlehen günstiger als am Markt üblich, werden eventuell Steuern fällig, denn die Zinsersparnis gehört als geldwerter Vorteil zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Zur Feststellung des marktüblichen Zinssatzes können die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze für Wohnungsbau- und Konsumentenkredite herangezogen werden. Von dem so ermittelten Zinssatz darf noch ein pauschaler Abschlag von vier Prozent vorgenommen werden. Alternativ kann der marktübliche Zins im Internet recherchiert werden. Zwar dürfen von den im Internet gefundenen Darlehenszinssätzen dann nicht noch vier Prozent abgezogen werden - die dort angebotenen Konditionen liegen aber häufig unter den Durchschnittssätzen der Bundesbank.
In jedem Fall ist zwischen den einzelnen Kredit-Arten (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) zu unterscheiden. Das ist für Kreditnehmer, die das Arbeitgeberdarlehen zum Hauskauf einsetzen wollen, vorteilhaft, weil die Zinssätze für Hypothekendarlehen deutlich niedriger sind als für Konsumentenkredite. Die Zinsverbilligung und damit der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Dabei gilt die "Freigrenze für Sachbezüge" von maximal 44 Euro pro Monat bzw. 528 Euro pro Jahr. So lange man unter der Freigrenze bleibt, ist der Zinsvorteil des Arbeitgeberdarlehens steuer- und sozialversicherungsfrei. Profitiert man von einer höheren Zinsersparnis, muss diese versteuert werden. Steigen die Zinsen und damit der Zinsvorteil, spielt das keine Rolle: Für die gesamte Laufzeit sind die Konditionen am Tag des Vertragsabschlusses maßgeblich.