Die Grundschuld gehört zu den Grundpfandrechten. In Berührung kommen Bauherren mit ihr im Rahmen der Baufinanzierung. Denn die Forderung der Bank über das gewährte Darlehen wird mit der Grundschuld abgesichert. Eingetragen wird die Grundschuld im Grundbuch (Abteilung III). Gerät der Bauherr in Zahlungsverzug, berechtigt der Eintrag die Bank, das Grundstück oder die Immobilie mit einer Zwangsvollstreckung zu verwerten. Hat der Hauseigentümer das Darlehen komplett zurückgezahlt, stellt die Bank eine Löschungsbewilligung aus. Damit kann der Eigentümer der Immobilie die Grundschuld im Grundbuch löschen lassen. Wird die Grundschuld nicht gelöscht, kann sie in Zukunft erneut als Kreditsicherheit genutzt werden, zum Beispiel wenn ein Darlehen für eine Modernisierung benötigt wird. Eigentümer sparen dann die Kosten für einen erneuten Eintrag einer Grundschuld.
Grundschuld versus Hypothek - was ist der Unterschied?
Vielen Bauherren ist sicher auch noch der Begriff Hypothek geläufig. Damit wurden Forderungen der Bank in der Vergangenheit abgesichert. Doch wegen der einfacheren Handhabung hat die Grundschuld die Hypothek inzwischen so gut wie abgelöst. Die Grundschuld ist weitaus flexibler, denn eine Hypothek kann nur zur Sicherung eines Darlehens eingesetzt werden. Eine Hypothek erlischt mit der kompletten Rückzahlung des Kredits, sie gilt also nur für den Zeitraum, in welchem die Bank die geliehene Kreditsumme noch nicht vollständig zurückerhalten hat. Auch die Hypothek wird ins Grundbuch (Abteilung III) eingetragen. Ein weiterer Unterschied zur Grundschuld: Wenn Schulden getilgt werden, verringert sich auch die Hypothek.
Prospekt: Mitsubishi Electric Europe B.V.
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