Die Solarpflicht gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Gewerbe und Industrie, erfüllen müssen die Pflicht sowohl Eigentümer und Eigentümergemeinschaften (WEGs) als auch Erbbauberechtigte.
Für Neubauten gilt die Pflicht, wenn mit der Errichtung ab dem 1. Januar 2023 begonnen wird. Das Solargesetz sieht grundsätzlich die Nutzung eines Anteils von 30 Prozent der Dachfläche für Photovoltaik-Anlagen vor. Bei Bestandsgebäuden können Dachaufbauten, Dachfenster und ähnliches von der anzusetzenden Dachfläche abgezogen werden. Ausgenommen von der Solarpflicht sind Gebäude mit einer Nutzungsfläche bis 50 Quadratmeter.
Müssen Eigentümer:innen die Solaranlage auch selbst betreiben?
Nein. Eigentümer:innen können ihre Dachfläche auch an einen Dienstleister vermieten oder verpachten, der dort eine Photovoltaik-Anlage entsprechend den Vorgaben des Solargesetzes installiert und betreibt. Auch Mieterstrommodelle sind möglich.
Wann muss die Photovoltaik-Anlage installiert und in Betrieb genommen werden?
Die Installation der Photovoltaik-Anlage muss bei Neubauten spätestens ab der Fertigstellung des Gebäudes im bauordnungsrechtlichen Sinne erfolgen. Die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage bei Neubauten ist Pflicht ab Beginn der Nutzung des Gebäudes. Nach dem Bauordnungsrecht ist die Nutzung eines Gebäudes erst dann gestattet, wenn das Gebäude selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind.
Wie groß muss die Solaranlage bei Neubauten sein?
Für Neubauten gilt, dass Photovoltaik-Anlagen mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche eines Gebäudes bedecken müssen. (Bei Gebäuden im Bestand und Dachsanierung gilt, dass Photovoltaik-Anlagen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken müssen).
Gibt es alternative Erfüllungsoptionen?
Ja, alternativ ist eine Solarthermie-Anlage möglich.
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