Darin ging es um die unterschiedliche grunderwerbsteuerliche
Behandlung von Grundstückskäufen im Rahmen amtlicher oder freiwilliger
Baulandumlegung. Das Grunderwerbsteuergesetz stellt nämlich den Erwerb
nur dann steuerfrei, wenn die Baulandumlegung durch ein hoheitliches
Verfahren einer Gemeinde amtlich initiiert wurde. Im Gegensatz dazu
steht die freiwillige Baulandumlegung, die vom Gesetzgeber nicht
begünstigt wird. Das BVerfG sieht dies als verfassungsgemäß an. Beide
Umlegungsarten hätten in städtebaulicher Hinsicht grundsätzlich die
gleiche Zielrichtung. Sie unterschieden sich jedoch in ihrem Verfahren
und hinsichtlich der Freiwilligkeit der Teilnahme. Der Gesetzgeber könne
sie deshalb unterschiedlich behandeln.
Prospekt: Verband Privater Bauherren e.V.
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