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Nur amtliche Baulandumlegung grunderwerbsteuerfrei

Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung ist rechtmäßig

Durch eine Baulandumlegung wird der Zuschnitt von Grundstücken neu geordnet, um sie besser baulich nutzen zu können. Wird dabei der Kauf eines Grundstücks notwendig, bleibt er nur unter bestimmten Umständen von der Grunderwerbsteuer befreit. Das ergibt sich aus einem entsprechenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.03.2015 Az.: 1 Bv R 2880/11.

Grundstücke in Neubaugebiet, Bodenplatte im VordergrundBild größer anzeigen
Das Grunderwerbsteuergesetz stellt den Kauf eines Grundstücks nur dann steuerfrei, wenn die Baulandumlegung durch ein hoheitliches Verfahren einer Gemeinde amtlich initiiert wurdeFoto: aktion pro eigenheim

Darin ging es um die unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von Grundstückskäufen im Rahmen amtlicher oder freiwilliger Baulandumlegung. Das Grunderwerbsteuergesetz stellt nämlich den Erwerb nur dann steuerfrei, wenn die Baulandumlegung durch ein hoheitliches Verfahren einer Gemeinde amtlich initiiert wurde. Im Gegensatz dazu steht die freiwillige Baulandumlegung, die vom Gesetzgeber nicht begünstigt wird. Das BVerfG sieht dies als verfassungsgemäß an. Beide Umlegungsarten hätten in städtebaulicher Hinsicht grundsätzlich die gleiche Zielrichtung. Sie unterschieden sich jedoch in ihrem Verfahren und hinsichtlich der Freiwilligkeit der Teilnahme. Der Gesetzgeber könne sie deshalb unterschiedlich behandeln.

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Quelle: aktion pro eigenheim / Wüstenrot
 
 
 
 

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