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Hausverkäufer muss über versteckte Mängel aufklären

Mangel von wesentlicher Bedeutung zieht Schadensersatz nach sich

Der Verkäufer eines Hauses muss vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages auf bedeutsame versteckte Mängel hinweisen. Andernfalls haftet er dem Käufer auf Schadensersatz, selbst wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen wurde.

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Der Verkäufer eines Hauses muss vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages auf bedeutsame versteckte Mängel hinweisen, sonst haftet er auf SchadensersatzFoto: Wüstenrot Bausparkasse AG

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-21 U 82/13) muss ein Verkäufer auch über verwildertes Wurzelwerk im Garten aufklären.

Im entschiedenen Fall war der Garten von Bambuswurzeln durchwuchert. Diese hatten sich unter der Terrasse bis zum Haus ausgebreitet und die Isolierung des Mauerwerks angegriffen. Da der Verkäufer das ausgewucherte Wurzelwerk kannte, hätte er über die damit verbundenen Beeinträchtigungen und Gefahren aufklären müssen, entschied das Gericht. Er könne sich nicht darauf berufen, dass im Kaufvertrag eine Haftung für Mängel ausgeschlossen wurde. Vielmehr sei der versteckte Mangel für den Käufer von so wesentlicher Bedeutung gewesen, dass er das Haus bei Kenntnis der Sachlage nicht zum vereinbarten Kaufpreis gekauft hätte. Der Verkäufer wurde daher verurteilt, die Kosten für die Beseitigung des Wurzelwerks und die Sanierung der Terrasse zu ersetzen.

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Quelle: aktion pro eigenheim / Wüstenrot
 
 
 
 

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