Erneuerbare Energien nutzen, die Umwelt schonen
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) galt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2020. Es schrieb vor, dass bei Neubauten ein Teil des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden muss. Diese Regelung wurde ins neue Gebäudenergiegesetz (GEG) übernommen.
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Foto: aktion pro eigenheim
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Gebäudeenergiegesetz (GEG) löst EEWärmeG ab
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)ist am 31. Oktober 2020 außer Kraft getreten. Seit dem 1. November 2020 gilt statt dessen das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Die Regelungen zum verpflichtenden Einsatz von erneuerbaren Energien wurden ins GEG übernommen und ausgeweitet.
EEWärmeG: Deckung des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz erkennt nur bestimmte Technologien für die Erfüllung der Nutzungspflicht an, nämlich Solarthermie, Biomasse (wie z.B. Holzpellets), Geothermie und Umweltwärme. Welche Form erneuerbarer Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer laut EEWärmeG frei entscheiden. Möglich ist auch die Kombination verschiedener erneuerbarer Energien. So kann eine Solarthermie-Anlage mit einem Holzpelletkessel ergänzt werden. Wichtig ist nur, dass mindestens ein bestimmter Prozentsatz der Wärme und/oder Kälte mit der jeweiligen Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der Energieform:
Solarthermie: 0,04 m²/ 0,03 m² Solaranlage je Quadtratmeter beheizter Nutzfläche
Sonstige solare Strahlungsenergie: 15 % des Wärmebedarfs
Geothermie: 50 % des Wärmebedarfs
Umweltwärme: 50 % des Wärmebedarfs
feste Biomasse: 50 % des Wärmebedarfs
gasförmige Biomasse: 30 % des Wärmebedarfs
flüssige Biomasse: 50 % des Wärmebedarfs
Ersatzmaßnahmen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Wer keine erneuerbaren Energien nutzen möchte, kann verschiedene so genannte Ersatzmaßnahmen wählen. Dazu zählen:
Wer gegen die Pflichten des Wärmegesetzes verstößt, muss ein Bußgeld bezahlen, das bei großen, gewerblichen genutzten Neubauten bis zu 50.000 Euro betragen kann. Für Einfamilienhäuser sind geringere Bußgelder vorgesehen.
Regelungen des EEWärmeG im Einzelnen:
Solarthermie: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schreibt die Mindestgröße der Solarthermie-Kollektoren vor - 0,04 m² Fläche Solarthermie sind pro m² beheizter Nutzfläche (definiert nach Energieeinsparverordnung EnEV) vorgeschrieben, wenn es sich um ein Haus mit höchstens zwei Wohnungen handelt. Hat das Haus also eine Nutzfläche von 100 m², muss der Kollektor 4 m² groß sein. In Häusern ab drei Wohneinheiten muss nur noch eine Kollektorfläche von 0,03 m² pro m² beheizter Nutzfläche installiert werden. Für alle anderen Gebäude gilt: Wird solare Strahlungsenergie genutzt, muss der Wärmebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt werden - eine Option, die auch Eigentümern von Wohngebäuden zusteht.
Holz, Holzpellets und Holzhackschnitzel: Wer mit fester Biomasse heizt, muss seinen Wärmebedarf (Warmwasser, Heizung + Kühlung) zu mindestens 50 Prozent daraus decken. Das EEWärmeG fordert zusätzlich, dass die Feuerungsanlage die Anforderungen der 1. BImSchV einhalten und einen Kesselwirkungsgrad von mindestens 86 Prozent bei einer thermischen Leistung bis 50 kW und 88 Prozent bei größeren Kesseln über 50 kW erreichen muss.
Erdwärme oder Umweltwärme (Wärmepumpe): Auch bei der Wärmepumpe muss der Wärmebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt werden. Darüber hinaus fordert das EEWärmeG bestimmte Jahresarbeitszahlen, die für die Effizienz einer Wärmepumpe stehen.