Gehen Baufirmen insolvent, werden den betroffenen Kundinnen und Kunden nicht selten Aufhebungsverträge zur Abwicklung vorgelegt. Bauherren sollten diese keinesfalls ohne Prüfung durch einen Fachanwalt unterzeichnen, warnt der Bauherren-Schutzbund: "Vorsicht ist zunächst immer geboten. Denn der Vertrag berücksichtigt zumeist einseitig die Interessen des Unternehmens." Eine bessere Option könne eventuell sein, selbst aktiv zu werden, um schnell aus dem Vertrag auszusteigen und sich um eine andere Baufirma zur Weiterführung der Bauarbeiten zu bemühen. Doch um den Vertrag kündigen zu können, ist es wichtig, die insolvente Baufirma in Verzug zu setzen. Ziel ist es, schnell die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung zu erwirken.
Nicht auf wichtige Ansprüche verzichten
Ein hohes Risiko besteht für Kunden insolventer Baufirmen auch, wenn sie Vereinbarungen zur Fortsetzung der Bauarbeiten unter neuen Bedingungen unterzeichnen sollen. Verbraucherschützer warnen: In solchen Fällen ist äußerste Vorsicht geboten, da die Bauherren oft auf wichtige Ansprüche verzichten sollen. Es ist wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu prüfen. So könne es vorkommen, dass die Betroffenen sich beispielsweise zu generellen Nachtragszahlungen in ungewisser Höhe bereit erklären oder sich auf intransparente Fertigstellungsfristen einlassen sollen.
Unbedingt juristische Hilfe suchen
Grundsätzlich rät der Bauherren-Schutzbund Bauherren, bei Alarmzeichen für eine Insolvenz oder im Falle des Eintritts einer Firmenpleite unverzüglich juristische Unterstützung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu suchen. Nur so können sie effektiv ihre Rechte absichern und die für sie passende Lösung finden.
--> Ein Online-Ratgeber der Verbraucherschützer fasst die wichtigsten Fragen im Insolvenzfall und gibt Tipps für mögliche Handlungsoptionen. Zum Ratgeber-FAQ Insolvenz
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