Expertenrat

Wir haben 2017 einen Bauvertrag für unser Eigenheim geschlossen, Fertigstellung war im März 2018. Sollten wir den Antrag stellen und bei einem negativen Bescheid auf Gleichstellung klagen?

Unser Experte aktion pro eigenheim antwortet

Frage von Frank H. am 11.07.2018 

Wir haben 2017 einen Bauvertrag für unser selbstbewohntes Eigenheim geschlossen. Fertigstellung und damit auch der Erwerb der Immobilie war aber erst im März 2018. Nun denke ich mir vor dem Hintergrund der Gleichstellung müsste doch derjenige der im März eine Immobilie kauft nahezu den selben Tatsachen gegeüberstehen. Er erwirbt das Objekt im März 2018. Ich verstehe nicht warum hier ausschließlich der Bauvertragsabschluss berücksichtigt wird. Sollten wir den Antrag möglicherweise trotzdem stellen und bei einem negativen Bescheid auf Gleichstellung klagen?

Antwort von aktion pro eigenheim 

Nach allem, was bisher zum Baukindergeld bekannt ist, ist das Datum des Kaufvertrags bzw. der Baugenehmigung maßgebend. Wie genau das in den Details ausgelegt und umgsetzt wird, steht noch gar nicht fest, denn die genauen Förderrichtlinien sind noch nicht veröffentlicht. Ob eine Klage auf Gleichstellung bei einer Förderung erfolgversprechend wäre, können wir Ihnen nicht sagen. Denn durch die Definition von Förderbedingungen werden bei Fördermitteln immer bestimmte Verbrauchergruppen begünstigt beziehungsweise im Umkehrschluss ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie: Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung.
 
 
 
 
 
 
 

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