Ich habe eine Frage wegen der Voraussetzungen für Baukindergeld. Leider ist der Sachverhalt wirklich komplex... Im Jahr 2012 habe ich gemeinsam mit meiner damaligen Ehefrau ein Haus gebaut, bei dem wir beide als Eigentümer eingetragen waren und dass wir mit unserem 2010 geborenen Sohn gemeinsam bewohnt haben (Immobilie 1). Im November 2017 haben wir uns getrennt und ich bin in eine Mietswohnung gezoge, meine Ex blieb mit unserem Sohn im Haus wohnen. Unseren Sohn betreuen wir seitdem in einem 50/50 Wechselmodell je eine Woche im Wechsel. Er ist somit in beiden Haushalten gemeldet und wird auch steuerlich so geführt. Es bestehen keine Unterhaltsverpflichtungen, da beide Eltern zu gleichen Teilen ihre Unterhaltsverpflichtung in der Zeit erfüllen, in denen das Kind sich bei ihnen aufhält. Kindergeldberechtigt sind beide Eltern, meine Ex-Frau erhält allerdings das gesamte Kindergeld. Am 26.09.2019 (Datum notarielle Urkunde) habe ich eine Immobilie (Einfamilienhaus - Immobilie 2) in vollsanierungsbedürftigem Zustand gekauft, die ich seitdem umbaue und saniere. Da aufgrund einer Kernsanierung das Haus zuerst auf Rohbauzustand entkernt werden musste, begonnen wurde mit einer Erneuerung des gesamten Dachstuhls und des Obergeschosses, hierfür ist eine Baugenehmigung des Landratsamtes am 04.05.2020 erfolgt. Das Haus, das ich gemeinsam mit meiner Exfrau gebaut habe, ging am 27.12.2019 (Datum notarielle Urkunde) im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung in ihr alleiniges Eigentum über. Für mich erfolgte eine Abschlagszahlung für meinen Anteil und eine Freistellung von den noch bestehenden Restschulden. Bis zu diesem Datum war ich also Miteigentümer des Hauses, also auch zum Kaufzeitpunkt des Sanierungsobjektes. Nun ergeben sich also einige Fragen: Zählt als Stichtag beim Kauf von Bestandsimmobilien generell der Tag des Kaufes (notarielle Urkunde), auch wenn diese nicht tatsächlich genutzt werden kann, da erst saniert werden muss (Umfang vergleichbar mit Neubau) oder ist entscheidend, dass man am Tag der Antragsstellung nur eine eigene Wohnimmobilie besitzt Es ist häufig zu lesen, dass entweder das Kaufdatum oder das Datum einer Baugenehmigung anzusetzen ist. Welches gilt für mich? Gelten für die Frage der Miteigentumsbestimmung an Immobilie (1) die Daten der notariellen Verträge oder das Datum der tatsächlichen grundbuchamtlichen Umsetzungen? Alle weiteren Kriterien für eine Förderung sind bei mir eigentlich positiv, da mein Einkommen unter der Grenze liegt, steuerrechtlich behandelt mich das Finanzamt wie einen Alleinerziehenden. Fraglich ist aber auch, ob ein Kind das im Wechselmodell betreut wird nun zum Freibetrag (15.000) herangezogen werden darf oder evtl. nur zur Hälfte?
Weder das Wechselmodell noch die Regelung beim Kindergeld stehen dem Baukindergeld grundsätzlich im Wege. Der komplexe Sachverhalt lässt sich auf die für die Förderung wichtigsten Daten reduzieren:
Beim Kauf einer Immobilie im Bestand ist das Datum des Kaufvertrags der entscheidende Stichtag für das Baukindergeld. Dabei ist unerheblich, ob die Immobilie gleich bewohnt werden kann oder nicht, auch die Baugenehmigung für Sanierung/Umbau spielt keine Rolle. Zum Stichtag Kaufvertrag darf der Haushalt kein weiteres Wohneigentum besitzen. Da das bei Ihnen der Fall war, kommt das Baukindergeld leider nicht in Frage (Voreigentumsregelung). Das Baukindergeld ist bei Voreigentum nur dann möglich, wenn zuerst die vorhandene Immobilie verkauft/übertragen wird und dann eine neue Immobilie gekauft wird. Die Stichtage für Verkauf / Kauf dürfen sich nicht überschneiden.
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