Als Rückkehrer aus dem Ausland besteht Unklarheit bezüglich der einzureichenden Steuerunterlagen. Es bestehen zwei Erklaerungen, eine aus dem Ausland, jedoch auch eine durch Mieteinnahmen in Deutschland. Die Immobilie soll in 2020 verkauft werden, danach wiederum ein Grundstück bzw. eine Bestandsimmobilie gekauft werden, mit Einzug voraussichtlich Anfang 2022. Ist diese Konstellation förderfähig?
zu Ihrer Frage nach den Steuerunterlagen für das Baukindergeld:
Für die Förderung mit dem Baukindergeld ist entscheidend, wie hoch das durchschnittliches Haushaltseinkommen in Deutschland war. Um dies zu prüfen, benötigt die KfW zwingend die Einkommensteuerbescheide des vorletzten und vorvorletzten Jahres. Hat der Antragsteller in den maßgeblichen Jahren im Ausland Einkünfte erzielt, muss eine beglaubigte Übersetzung der im Ausland erhaltenen Einkommenssteuerbescheide für die relevanten Jahre vorgelegt werden. Zusätzlich benötigt die KfW eine formlose Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den betreffenden Jahren keine Einkünfte in Deutschland erzielt hat. Diese Erklärung sollte zusammen mit den anderen Unterlagen im KfW-Zuschussportal hochgeladen werden. Wenn wie in Ihrem Fall zusätzlich in Deutschland Einkünfte erzielt wurden, laden Sie auch diese Unterlagen hoch und erklären die Situation formlos.
zur Frage der Förderfähigkeit Ihrer Konstellation:
Die Einhaltung der weiteren Förderbedingungen vorausgesetzt ist es möglich, 2020 eine Immobilie zu kaufen und nach dem Einzug 2022 das Baukindergeld zu beantragen. Wichtig ist, dass die vorhandene Immobilie vor Unterzeichnung des Kaufvertrags verkauft ist. Es gilt jeweils das Datum des notariellen Kaufvertrags.
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