September 2017 Erwerb des Baugrundstücks welches sich in einem Wohngebiet mit Bebauungsplan befindet. (GB Eintrag ebenfalls 09/2017) November 2017: Genehmigungsfreistellung nach Paragraph 61 BauO LSA, Dort steht u.a. drin: "Eine Baugenehmigung ist nicht erforderlich". Januar 2018: tatsächlicher Baubeginn. Meine Frage: Wurde in dem Beschluss unserer Regierung eindeutig zw. Baugenehmigung und Genehmigungsfreistellung unterschieden? Sprich, sehen Sie hier eine Möglichkeit, das Baukindergeld zu beantragen? Auch interessiert mich, wie allgemein mit Kulanzentscheidungen umgegangen wird?
In den Förderrichtlinien (Merkblatt) zum Baukindergeld wird recht genau zwischen Baugenehmigung und Genehmigungsfreistellung unterschieden: "Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht nur anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung (LBauO) durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte."
Es zählt also nicht der tatsächliche Baubeginn, sondern die oben genannten Faktoren Datum der Bauanzeige + erlaubter Beginn der Ausführung. Unseres Wissens nach gibt es keine Kulanzentscheidungen. Die KfW entscheidet streng nach Einhaltung der Förderrichtlinien.
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