Meine Partnerin und ich haben ein Haus im Januar 2018 als GbR erworben. Sinn und Zweck der GbR ist Bewohnung und Bewirtschaftung des Hauses. Es gibt nur uns beide als Gesellschafter. GbR-Vertrag ist vorhanden, meine Anteil 80 %, Ihr Anteil 20 %. Wir wohnen mit unserem Kinder seit Juni 2018 im Haus und sind seit Dezember 2018 auch verheiratet. Jetzt ist unser Baukindergeldantrag abgelehnt worden, weil im Grundbuch die GbR eingetragen ist. Wir erfüllen doch alle überall kommunizierten Voraussetzungen für eine Förderung. Müssen wir die GbR auflösen und den Grundbucheintrag ändern, nur um dann die Förderung erneut zu beantragen? (Wo bei dann wohl die Frist abgelaufen ist?)
Eine GbR ist eine Rechtsform für Unternehmen und gilt als Personengesellschaft, einen Antrag auf Baukindergeld können hingegen nur natürliche Personen stellen, die selbst Eigentümer geworden sind. Vermutlich ist das der Grund für die Ablehnung Ihres Antrags.
Offensichtlich ist es beim Baukindergeld entscheidend, ob im Grundbuch eine natürliche Person oder eine GbR als Eigentümer eingetragen ist. Ist eine natürliche Person als Eigentümer angegeben, ist die Förderung möglich. Eine GbR im Grundbuch wird dagegen nicht als persönliches Eigentum angesehen, so dass das Baukindergeld nicht möglich ist.
Ob eine erneute Antragstellung nach Auflösung der GbR möglich ist, kann Ihnen am besten die KfW beantworten.
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