Lohnt es sich über Rechtsmittel nachzudenken? Bei uns besteht folgende Situation: Ich bin in einer Erbengemeinschaft und besitze zu 50 % eine Wohnimmobilie, welche wir unentgeltlich unsrer Stiefmutter zum wohnen überlassen. Nun haben wir im April 2019 unsere Baugenehmigung erhalten und sind Ende Dezember 19 eingezogen. Nach dem Merkblatt gültig bis 16.05.19 führen Wohnimmobilien welche selbst bewohnt oder vermietet werden zum Ausschluss der Förderung. Da wir aber unentgeltlich überlassen, sind wir zu dem Zeitpunkt unserem Verständnis nach förderberechtigt. Mit der Aktualisierung wurde die unentgeltliche Überlassung auch zu einem Ausschlusskriterium. Wir sehen uns hierdurch ganz klar benachteiligt, da der nachträgliche Verkauf bzw Übereignung nicht akzeptiert wird um die Voraussetzungen zu erfüllen. Wie ist Ihre Einschätzung unseres Falles?
In Ihrem Fall ist die Änderung beim Baukindergeld nicht so gravierend, wie die beiden Merkblätter es vermuten lassen. Die neu aufgenommenen Ausschlusskriterien stellen die Spruchpraxis der KfW klar, wie sie schon vorher angewendet wurde. Vorhandenes Wohneigentum, das z.B. den Eltern zum Nießbrauch überlassen wird, war auch vor der Änderung schon ein Ausschlusskriterium für das Baukindergeld und war entsprechend in der Rubrik "Häufige Fragen" auf der Programmseite der KfW so aufgeführt.
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