Expertenrat

Wir erhalten seit 2020 Baukindergeld. Was müssen wir bei Trennung / Scheidung beachten?

Unser Experte aktion pro eigenheim antwortet

Frage von MIchael Z. am 06.04.2023 

Wir sind 2020 ins Eigenheim gezogen und haben das damalige Baukindergeld genehmigt bekommen. Seit dem ist auch jedes Jahr der Zuschuß überwiesen worden. Jetzt, im Jahr 2023, haben sich meine Frau und ich getrennt. Das Trennungsjahr läuft bis 2024 bzw. die Scheidung wird auch erst dann vorgenommenen. Sie ist bereits mit unseren gemeinsamen Kindern ausgezogen, während ich in dem Eigentum wohnen bleibe. Nun zu meiner Frage: Kann das Baukindergeld weiterhin ausgezahlt bzw. welche Voraussetzungen müssen bestehen, dass es weiterhin ausgezahlt werden kann?

Antwort von aktion pro eigenheim 

Die KfW nennt in den FAQ zum Baukindergeld die Förderbedingungen, die dauerhaft erfüllt sein müssen: "Als Zuschussempfänger müssen Sie dauerhaft (Mit-)Eigen­tümer der geförderten Immobilie sein und diese selbst als Haupt- oder alleinigen Wohn­sitz nutzen. Auf Ihren Haus­halt muss eine Eigen­tums­quote von mindestens 50 % entfallen." Solange das zutrifft, sollte das Baukindergeld also weiter möglich sein.


Wenn nicht Sie der Zuschussempfänger sind, sondern Ihre Frau, ist das schwieriger, weil sie das Haus nicht mehr als Wohnsitz nutzt. Bei einer Trennung oder Scheidung besteht dann die Möglichkeit, dass der Zuschuss auf einen neuen Zuschuss­empfänger über­tragen wird. Voraus­setzung dafür ist, dass der neue Zuschuss­empfänger (Mit-)Eigen­tümer der geförderten Wohn­immobilie ist und bereits bei Antragstellung zu Ihrem Haushalt gehörte. Wichtig zu wissen: So ein Zuschuss­empfänger­wechsel ist nur nach einer individuellen Prüfung möglich. Dafür müssen Sie sich mit der KfW in Verbindung setzen.

Bitte beachten Sie: Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung.
 
 
 
 
 
 

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