Ich beziehe mich auf die Frage von Sarah B. v. 29.03.2019. Mein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nicht alle Fam.-Mitglieder (Ehemann, Ehefrau u. 2 Kinder) zum Zeitpunkt der Antragstellung im Eigenheim gemeldet waren. Einzug Ehemann: 15.09.2018, Antragstellung: 25.09.2018, Einzug Ehefrau mit Kindern: 01.10.2018. Der spätere Einzug war begründet durch Sanierungmassnahmen (ausgebaute Treppe), die das Kindswohl betrafen. Demnach wäre das kein Ablehnungsgrund?! Wo finde ich den Passus in den KfW-FAQ und welche Möglichkeiten habe ich?
Wir haben nochmal bei der KfW nachgefragt. Es ist tatsächlich kompliziert und kommt auf Kleinigkeiten an. Inzwischen ist es in den FAQ der KfW konkret nachzulesen (ganz unten unter dem Punkt "Häufige Fragen/Antrag"):
"Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Sofern Sie, Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Ihre Kinder zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die neue Wohnimmobilie ziehen, läuft Ihre 3-Monatsfrist zur Beantragung von Baukindergeld ab dem Einzugsdatum (amtliche Meldebestätigung), an dem die erste Person aus Ihrem Haushalt in das neu erworbene Wohneigentum einzieht. Unter welchen Bedingungen eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes erfolgen kann, ist im Bundesmeldegesetz geregelt.
Bei Antragstellung müssen alle Haushaltsmitglieder in
der neuen Wohnimmobilie gemeldet sein. Alle Meldebestätigungen des
Haushalts müssen als Nachweis eingereicht werden."
Entscheidend für Ihren Fall ist der letzte Satz: Der Antrag auf Baukindergeld kann erst gestellt werden, wenn alle Haushaltsmitgleider umgezogen und umgemeldet sind. Da bei Ihnen die zu fördernden Kinder noch nicht im Eigenheim lebten und gemeldet waren, wurde der Antrag abgelehnt.
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