Prospekt vom VPB: Baubeschreibung beim Schlüsselfertigbau - aktion pro eigenheim

In diesem Fall sollten die Bauherren lieber gleich mit einem freien Architek- ten planen und bauen. Dann behalten sie die Fäden als Bauherren in der Hand. Keinesfalls sollten Bauherren, nur um Steuern zu sparen, den Vertrag als ge- werblich Tätige abschließen. Auch dann sind sie keine Verbraucher mehr und können nicht die Vorteile des Verbrau- cherbauvertrags in Anspruch nehmen! Zusätzlich mit dem Steuerberater besprechen, ob ein finanzieller Vorteil die rechtlichen Nachteile aufwiegt! Checklisten: So gehen Sie vor, wenn Sie Haus oder Wohnung schlüsselfertig bauen: passende Angebote suchen Baubeschreibungen anfordern Baubeschreibungen mit dem VPB- Berater prüfen eventuell fehlende Angaben nach- fordern Angebote vergleichen eventuelle Änderungswünsche mit Anbieter besprechen Entscheidung für ein Objekt Änderungswünsche schriftlich ver- einbaren Achtung: Lassen Sie das Angebot nicht in Einzelgewerke aufspalten! Wann bekommen Sie die Baubeschreibung? So früh wie möglich! In jedem Fall vor Vertragsabschluss! Wo steht das? Artikel 249 EGBGB § 1 regelt der In- formationspflichten bei Verbraucher- bauverträgen. Dort heißt es: „Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflich- tet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertrags- erklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.“ Mehr dazu unter https://www.gesetze - im-internet.de/bgbeg/art_249__1.html Was muss alles in der Baubeschreibung stehen? Die Baubeschreibung muss die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten: 1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gege- benenfalls Haustyp und Bauweise, 2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Pla- nung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelle- neinrichtung sowie der Ausbaustufe, 3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansich- ten, Grundrisse und Schnitte, 4. gegebenenfalls Angaben zum Ener- gie-, zum Brandschutz- und zum Schall- schutzstandard sowie zur Bauphysik, 5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentli- chen Gewerke, 6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus, 7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen, 8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss, 9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen. Und: Verbindliche Angaben zum Zeit- punkt der Fertigstellung. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, muss die Dauer angegeben sein. Wo steht das? Art 249 EGBGB § 2 Mehr dazu unter https://www.gesetze - im-internet.de/bgbeg/art_249__2.html Was kommt später in den Vertrag? Die Angaben der Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Achtung: Gilt nicht beim Bauträgervertrag! Dort müssen alle Positionen erneut im Notarvertrag aufgelistet werden! Soweit die Baubeschreibung unvoll- ständig oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände, insbe- sondere des Komfort- und Qualitäts- standards nach der übrigen Leistungs- beschreibung, auszulegen. Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten. Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertig- stellung des Werks machen. Kann noch kein Zeitpunkt angegeben werden, müssen Angaben zur Dauer der Bau- ausführung gemacht werden. Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden die vorvertraglich in der Bau- beschreibung übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der Bauaus- führung Inhalt des Vertrags. Wo steht das? § 650k BGB – Inhalt des Vertrags Mehr dazu hier https://www.gesetze - im-internet.de/bgb/__650k.html Abweichungen ausgeschlossen Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers ab- gewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Wo steht das? § 650o BGB – Abweichende Verein- barungen. Mehr dazu hier https://de- jure.org/gesetze/BGB/650o.html Ratgeber für Bauherren und Immobilienkäufer Neues Bauvertragsrecht: Die Baubeschreibung beim Schlüsselfertigbau Seite 2 Verband Privater Bauherren e.V. Berlin, 2018 Chausseestraße 8, 10115 Berlin www.vpb.de, info@vpb.de Telefon 030/278901-0 Fax 030/278901-11

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