Bauherren aufgepasst: Eine Bauleistung muss grundsätzlich den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ändern sich nach einer Abnahme die technischen Regeln, hat dies für den Unternehmer grundsätzlich keine nachteiligen Folgen. Wenn jedoch die Leistungen des Unternehmers bei der Abnahme des Hauses mängelbehaftet waren und entsprechend nachgebessert werden müssen, gelten die anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der erneuten Abnahme. Haben sich diese entsprechend geändert oder fortentwickelt, müssen die Bauleistungen diesen geänderten Anforderungen entsprechen. Darauf weist jetzt das Oberlandesgerichts Stuttgart in einem aktuellen Beschluss hin (OLG Stuttgart 10 W 9/11).
Qualifiziertes Gutachten garantiert entsprechende Nachbesserung am Haus
Sind damit Mehrkosten verbunden, muss der Handwerker dafür aufkommen - nicht die Bauherren. Begründung der Juristen: Dem Bauherren steht wegen des höheren technischen Standards ein Ausgleich gegenüber der ursprünglich vertraglich vereinbarten Werkleistung am Haus zu. Dazu Udo Schumacher-Ritz, Vorstand des Vereins zur Qualitäts-Controlle am Bau e.V.: "Das Stuttgarter Urteil zeigt, dass nur eine qualifizierte Qualitätskontrolle am Bau eine Absicherung für den Bauherren ist. Ein unabhängiger Bau-Sachverständiger, der die gesamte Bauphase begleitet, kann präventiv tätig werden und Bauschäden verhindern. Sollten dennoch Bauschäden bei der Abnahme des Hauses erkannt werden, garantiert das qualifizierte Gutachten eine entsprechende Nachbesserung - wenn die Gesetzeslage es hergibt, auch nach neuen Normen und Verordnungen".
Quelle: Verein zur Qualitäts-Controlle am Bau e. V. (VQC)








