Redaktions-Tipp

Effizienzhaus und Photovoltaik-Anlage getrennt fördern lassen

Einspeisevergütung auch für Solarstrom vom Effizienzhaus

Mit einem verbreiteten Fördermittel-Irrtum beim Neubau räumt die Verbraucherzentrale NRW auf: Der Punkt "Kombination mit anderen Förderprogrammen" im Infoblatt der KfW wird oft so ausgelegt, dass für Solarstrom von geförderten Effizienzhäusern grundsätzlich keine Einspeisevergütung fließen dürfe. Tatsächlich gilt diese Einschränkung aber nur für den Fall, dass Strom erzeugende Anlagen über den KfW-Kredit oder -Zuschuss mitfinanziert werden.

Solarhaus mit FamilieBild größer anzeigen

Wird die Photovoltaik-Anlage in einem anderen Programm gefördert als das Effizienzhaus, spricht nichts gegen die Einspeisevergütung

Foto: BSW-Solar

Die Einspeisevergütung ist zwar längst nicht mehr so üppig wie noch vor einigen Jahren, aber für Bauherren mit strapaziertem Budget zählt jeder Cent! Deshalb trägt die Einspeisevergütung neben dem attraktiven Eigenverbrauch von Solarstrom auch zur Wirtschaftlichkeit der Photovoltaik-Anlage bei. Um sich diese Einnahmequelle nicht zu verbauen, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW Bauherren, ihre Investition zu splitten. Denn wird die Photovoltaik-Anlage in einem anderen KfW-Programm gefördert, spricht nichts gegen die Einspeisevergütung.

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Förderprogramme sinnvoll kombinieren
Sinnvoll sind zum Beispiel diese Kombinationen bei der Förderung:

  • KfW-Förderprogramm "Wohngebäude Kredit - 261" mit dem KfW-Programm 270 ("Erneuerbare Energien - Standard")
  • KfW-Förderprogramm "Wohngebäude Zuschuss - 461" mit dem KfW-Programm 270 ("Erneuerbare Energien - Standard")

Denn der maximale (Tilgungs)Zuschuss aus dem KfW-Programm 261 bzw. 461 steigt von 24.000 für ein Effizienzhaus 40 auf 37.500 Euro pro Wohneinheit, wenn dank Solaranlage und Speicher der KfW-40-Plus-Standard erreicht wird. Wer die Photovoltaik-Anlage separat über das andere Programm finanziert, darf ihren Effekt für das Erreichen des Standards anrechnen, ohne dass die Ausschluss-Klausel aus dem KfW-Programm 261 bzw. 461 greift. Sprich: Die Voraussetzungen für den größtmöglichen Zuschuss sind erfüllt, ohne dass die Einspeisevergütung verloren geht.

Wer die Photovoltaik-Anlage allerdings auch über das KfW-Programm 261 bzw. 461 finanziert hat und trotzdem die Einspeisevergütung für den Solarstrom kassiert, handelt rechtswidrig. In diesem Fall muss mit dem Netzbetreiber ausdrücklich der Verzicht auf die Vergütung vereinbart werden.

Die Ausschluss-Klausel aus dem Infoblatt der KfW lautet: "Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und einer Förderung aus dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), einer Bundesförderung für Wärmenetze (...), dem Vorgängerprogramm Heizungsoptimierung (HZO) oder dem KfW-Programm "Zuschuss Brennstoffzelle" (433) ist nicht möglich."

 
 
 
Quelle: Verbraucherzentrale NRW / aktion pro eigenheim
 
 
 
 

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