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Was bei der Ausgestaltung des Arbeitgeberdarlehens zu beachten ist

Vertragliche Fixierung des Darlehens

Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zahlung eines Darlehens einig, gibt es einiges zu beachten.
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Geld fürs Eigenheim
Geld sollte erst nach Abschluss einer schriftlichen Darlehensvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fließen
Foto: Bausparkasse
Die Darlehensvereinbarung muss durch einen schriftlichen Vertrag fixiert werden. Darin sind neben der Darlehenshöhe auch der Zweck der Zahlung sowie Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Kündigungsvoraussetzungen festzulegen. Ohne schriftliche Regelung zählt das Darlehen in vollem Umfang als steuerpflichtiges Einkommen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Fehlen im Vertrag Angaben zur Verzinsung, gilt das Arbeitgeberdarlehen als zinslos erteilt.

Wie funktioniert die Rückzahlung?
Die Rückzahlungsbeträge werden meist mit dem laufenden Lohn- oder Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers verrechnet. Dabei muss der Arbeitgeber Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen, es darf also nicht der vollständige Gehaltsanspruch aufgebraucht werden. Teilzeitbeschäftigten dürfen keine ungünstigeren Darlehensbedingungen auferlegt werden als Vollzeitbeschäftigten, hier gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Was passiert bei Beendigung des Arbeitsverhältnises?
Endet das Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres die sofortige Rückzahlung des Restdarlehens fordern. Er muss die für Darlehen gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Bei der Höhe der Rückzahlungsbeträge müssen auch in diesem Fall die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Allerdings kann der Arbeitgeber für sein Darlehen dann die marktüblichen Zinsen verlangen und ist nicht mehr an den früher vereinbarten günstigeren Zinssatz gebunden. Überhöhte Zinsforderungen sind jedoch unzulässig.
 
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